Über EPR compact
Unser Video- & Podcast versorgt Dich mit regelmäßigen Beiträgen, randvoll mit Tipps, Tricks, fundierter Aufklärung und einer Extraportion Mindset rund um die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR).
Neueste Episoden
EPR: Triman - Typische Fehler
👉🏼 Wie man es nicht/besser macht
Typische Fehler bei der Umsetzung des Trimans für Haushaltsverpackungen in Frankreich.
EPR in Dänemark
Neue Verpflichtungen für Hersteller von Verpackungen
Erfahre alles über die neuen Verpflichtungen für Hersteller von Verpackungen in Dänemark und erhalte sozusagen eine Komplettlösung für den Start.
EPR: von Abfall zu Verantwortung
Die transformative Kraft der erweiterten Herstellerverantwortung. 🔍🌱
Immer noch wird die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) oft als bloßes Abfallthema abgetan. Doch in unserem neuen Video decken wir auf, warum diese Sichtweise nicht nur irreführend ist, sondern auch die Chancen und Potenziale der EPR übersehen werden.
EPR: Delegierst Du noch oder handelst Du schon?
👉🏼Warum eine Entpflichtung des Handels keinen Sinn macht! 💼💡
Im diesem Video teile ich 5 entscheidende Fakten, die verdeutlichen, warum es trotz gängiger Praxis aus Sicht des Handels keinen Sinn ergibt, EPR-Verpflichtungen zu delegieren.
EPR: Du verschenkst Geld
Entpflichtung im Handel: Wie EPR-Kosten zu echten Margenkillern werden💡💸
Vertreibst Du Produkte über den Handel, besonders grenzüberschreitend? Dann könnte unser neues YouTube-Video für Dich Gold wert sein!
EPR verstehen: Mitgliedstaatenbezug
Immer wieder gibt es Verwirrung darüber, warum sich der Verantwortliche (bzw. “Hersteller”) für die EPR vom Verantwortlichen für die Produktkonformität unterscheidet.
→ Der klare Mitgliedstaatenbezug spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Mehr Einblicke dazu findest Du in unserem neuesten YouTube-Video.
EPR: Wer ist Hersteller?
Entmystifizierung der Herstellerdefinition in der EPR
Immer noch kursieren Missverständnisse wie "Ich produziere nicht selbst, also bin ich kein Hersteller" oder "Wenn mein Name nicht draufsteht, kann ich kein Hersteller sein". U.a. diese Fehlannahmen wollen wir im Video klären!
EPR: Compliance in der Krise
EPR meistern in Krisenzeiten: Warum jetzt der perfekte Zeitpunkt ist
In diesem Video beleuchten wir, warum die EPR auch in der aktuellen Krise nicht auf die lange Bank geschoben, sondern fokussiert werden sollte.
EPR: Vollzug heute und morgen
In diesem Video betrachten wir das Thema Vollzug und Marktüberwachung im Themenbereich der EPR.
Noch immer werden von Herstellern, Importeuren und Vertreibern Marktzugangsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt. Da stellt sich die Frage: Wie sieht der Vollzug heute aber auch morgen aus?
Exemplarische Skript-Auszüge und Beschreibungen zum Nachlesen
Episode 1: EPR - erweiterte Herstellerverantwortung
Episode 1 des Podcasts beschäftigt sich mit dem Thema „EPR – erweiterte Herstellerverantwortung“: Was ist die EPR? Warum gibt es die EPR und welche Kernprinzipien verfolgt sie? Die Kernaussagen der Tonspur sind hier noch einmal kurz zusammengefasst.

Was ist die EPR?
Die erweiterte Herstellerverantwortung (= Extended Producer Responsibility = EPR) ist sozusagen die Antwort der EU auf verschiedene Problemfelder. Hierzu gehören zum Beispiel die Ressourcenverknappung und eine unsachgemäße Behandlung von Abfällen – mitsamt ihrer Folgen für die Menschen und die Umwelt.

Dabei betrachtet die EPR in erster Linie verschiedene Produkt- bzw. Abfallströme, für die die EU entsprechende Richtlinien veröffentlicht hat. Dies sind insbesondere die Richtlinien über
- Verpackungen und Verpackungsabfälle,
- Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE Richtlinie),
- Batterien & Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren, sowie
- Altfahrzeuge (wird seitens EPR compact nicht thematisiert).

Warum gibt es die EPR?
Die EPR verfolgt das Ziel, die identifizierten Probleme zu lösen. Dabei steht in erster Linie der Schutz von Menschen und Umwelt im Vordergrund.
Wie sollen die Ziele erreicht werden?
Die EPR verfolgt den Grundsatz der EU, dass Probleme an der Quelle zu behandeln sind. Auf dieser Basis wurden Verantwortliche bestimmt. Und genau diese müssen einige Pflichten erfüllen.

Welche Kernprinzipien verfolgt die EPR?

1. Einführung des Verursacherprinzips/der erweiterten Herstellerverantwortung:
Der Hersteller hat einen maßgeblichen Einfluss auf das Produkt und bringt es in Verkehr. Deshalb soll sich der Hersteller beim End-of-Life der Produkte auch um die Rücknahme und Entsorgung kümmern.

2. Einführung von Marktzugangsvoraussetzungen:
Die Verpflichtungen der Hersteller sind zahlreich und an vielen Stellen bereits vor oder mit der Inverkehrbringung zu erfüllen. Das heißt auch, dass im Rahmen der EPR-Compliance der Grundstein dafür gelegt wird, dass ein Produkt überhaupt angeboten oder in Verkehr gebracht werden darf.

3. Mitgliedstaatenbezug:
Die Richtlinien sind in jedem Mitgliedstaat in nationales Recht überführt wurden; leider mit zum Teil großen Unterschieden. Das hat zur Folge, dass die Anforderungen der EPR in jedem Land individuell zu betrachten und, je nach Verpflichtungslage, zu erfüllen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Zulieferer bspw. in Holland oder in China niedergelassen ist.

Vor diesen Hintergründen ist es umso wichtiger, die Anforderungen zu kennen, zu verstehen, zu bewerten … und je nach Verpflichtung umzusetzen, umzudenken oder umzustrukturieren.

Sie haben Fragen zu diesem oder weiteren Themen rund um die EPR? Dann kontaktieren Sie uns gerne!
… oder buchen Sie direkt einen Termin für ein unverbindliches Kennenlerngespräch.
Episode 7: Der Anwendungsbereich des VerpackG - systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Wir schauen heute auf den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes in Deutschland – und dabei ganz konkret auf die sogenannten Systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.

Das Verpackungsgesetz ist am 01.01.2019 in Kraft getreten und damit immer noch vergleichsweise jung. Und ein Ziel des Gesetzes ist es, einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu implementieren und vor diesem Hintergrund Regelungen zu verankern, die gewährleisten, das vergleichbare Verpackungen vergleichbarer Produkte auch hinsichtlich der Systembeteiligungspflicht gleichbehandelt werden.

Das heißt, Hersteller von vergleichbaren Produkten müssen die gleichen Anforderungen erfüllen.

Und genau vor diesem Hintergrund ist eine der wesentlichen Veränderungen des Verpackungsgesetzes im Vergleich zur vorigen Verpackungsverordnung sicherlich im Anwendungsbereich zu betrachten.
Der Anwendungsbereich des VerpackG ist dabei ein sehr komplexes Thema, und deswegen werden wir hierzu noch weitere Episoden veröffentlichen, in denen es zum Beispiel um die Anwendung der Abgrenzungskriterien im Katalog, auf den wir gleich noch zu sprechen kommen werden, oder aber auch um die Abgrenzung zwischen Transport- und Versandverpackungen geht.
Aber heute stehen erstmal die Basics auf dem Programm.

Also:
• Was ist eine Verpackung?
• Was ist eine Systembeteiligungspflichtige Verpackung?
• Und was hat es mit Katalog und Leitfaden auf sich?

Starten wir mit der Verpackung:

Eine Verpackung dient
▪ der Aufnahme,
▪ dem Schutz,
▪ der Handhabung,
▪ der Lieferung und/oder
▪ der Darbietung
von Waren.

➔ Das heißt, wir haben einen ganz Konkreten Warenbezug: Ohne Ware keine Verpackung!
▪ Ein leerer Karton stellt dementsprechend keine Verpackung dar. Und das bedeutet dann auch, dass, egal was Ihnen erzählt wird, Sie keine lizenzierten Verpackungen beziehen können, wenn Sie lediglich leere Kartonagen einkaufen.. Warum erwähne ich das? Ganz einfach, weil ich genau das in der Praxis immer mal wieder höre, also dass lizenzierte Verpackungen bezogen werden, obwohl es sich de facto um leere Kartons handelt. Die Kartons sind in diesem Fall aber selber die Ware und sie werden erst dann zur Verpackung, wenn eben etwas darin verpackt wird..
Darüber hinaus handelt es sich ebenfalls um keine Verpackung, wenn ein Gegenstand einen integralen Teil des Produktes darstellt. Das ist dann der Fall, wenn der Gegenstand
• zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und
• alle Komponenten für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt sind.

Typische Beispiele hierfür sind die meisten Werkzeugkästen, in die beispielsweise die Bohrmaschine nach Verwendung zurückgelegt wird, oder, von der Argumentation sicherlich vergleichbar, die Hülle einer DVD.
Wir wissen nun also, was überhaupt eine Verpackung ist.

Als nächstes schauen wir uns deshalb die sogenannten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an:

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Verkaufsverpackungen sind dabei Verpackungen, die typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden.
Und zu diesen Verkaufsverpackungen gehören ausdrücklich auch
▪ Serviceverpackungen und
▪ Versandverpackungen. Und auf die Versandverpackungen gehen wir wie gesagt in einer weiteren Episode nochmal etwas genauer ein.

Umverpackungen sind Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen

Dabei sind Umverpackungen, die dem Endverbraucher typischerweise zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden, systembeteiligungspflichtig.
Sofern die Umverpackungen
▪ lediglich zur Bestückung der Verkaufsregale dienen und
▪ typischerweise nicht dem Endverbraucher zusammen mit der Verkaufseinheit angeboten werden,
sind sie nicht systembeteiligungspflichtig.

Was können wir jetzt schon feststellen?
Zwei Begriffe tauchen immer wieder auf:
1. Der Begriff "typischerweise" und
2. Der "private Endverbraucher".

Und gerade bei zweiterem, also bei mprivaten Endverbraucher, muss man wissen, dass das Gesetz hierunter auch sog. Vergleichbare Anfallstellen definiert. Darunter fallen dann zum Beispiel auch Krankenhäuser, Gaststätten, Hotels, Bildungseinrichtungen aber auch noch eine Vielzahl weiterer Gewerbebetriebe etc., bei denen die Art der dort anfallenden Abfälle typischerweise zu den privaten Haushalten vergleichbar sind. Eine Übersicht der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (der ZSVR) zu diesen Anfallstellen verlinke ich Ihnen im Podcast-Beitrag auf der Website.

Wir sehen auf jeden Fall, dass es zur Bestimmung der Systembeteiligungspflicht einer Verpackung darauf ankommt, ob diese Verpackung nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher oder einer vergleichbaren Anfallstelle als Abfall anfällt.

Wie gehe ich nun damit um?
Als Hersteller habe ich in der Regel keine Möglichkeit zur Gesamtmarktbetrachtung um den typischen Anfallort der Verpackungen wirklich sicher zu bestimmen. Und wir haben ja schon besprochen, dass ein Ziel des Gesetzes ist, zu gewährleisten, das vergleichbare Verpackungen vergleichbarer Produkte auch hinsichtlich der Systembeteiligungspflicht gleichbehandelt werden.

Um da eine sichere Einordnungsentscheidung zu treffen, kann der Hersteller einen Antrag auf die Beurteilung der Systembeteiligungspflicht von Verpackungen bei der ZSVR stellen.

Wenn das allerdings jeder Hersteller für seine Verpackungen machen würde, dann wäre schon der Prüfaufwand für die ZSVR von der Masse der Anträge schlicht und ergreifend nicht zu leisten.

Und genau deshalb, also um die Vielzahl erwarteter Einordnungsentscheidungen vorzubereiten und den Herstellern das einzelfallbezogene Antragsverfahren ebenfalls zu ersparen, hat die ZSVR mit dem Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sogenannte normeninterpretierende Verwaltungsvorschriften veröffentlicht.

Die Darstellungen im Katalog, den ich Ihnen ebenfalls genauso wie den zwingend dazugehörigen Leitfaden verlinken werde, treffen Aussagen darüber, wie die ZSVR voraussichtlich entscheiden wird, voraussichtlich entscheiden wird, wenn sie einen Antrag auf Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig oder nicht erhält.
Das Tandem aus Leitfaden und Katalog soll den Herstellern bzw. Erstinverkehrbringern also insbesondere für die Einordnung von Verpackungen in Zweifelsfällen als eine sachorientierte Hilfe dienen. Der Katalog ist dabei ein lebendes Dokument. Er wird jährlich überprüft, gegebenenfalls angepasst und fehlende Produktgruppen nach und nach ergänzt. Das heißt, dass es sich auf jeden Fall lohnt, hier regelmäßig reinzuschauen.

Wie ist mit trotzdem verbleibenden Zweifeln umzugehen?
Also, grundsätzlich behält immer der Hersteller die Verantwortung dafür, seine Verpackungen korrekt einzustufen und die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen vollumfänglich an einem System zu beteiligen. Die Entscheidung, die der Hersteller trifft, muss dabei im Zweifel einer externen Prüfung durch einen Sachverständigen standhalten.

Aber unabhängig davon gibt es glaub ich 3 Fälle, die regelmäßig auftreten:
1. Ihr Produkt ist nicht im Katalog gelistet:
Wenn ein Produkt nicht im Katalog aufgelistet ist, dann schauen Sie, ob Sie das Analogieprinzip anwenden können. Also sind im Katalog vergleichbare Produkte aufgeführt oder vielleicht Produkte, die zwar aus einer anderen Branche stammen, bei denen aber die Installation bzw. Inbetriebnahme und Service oder ähnliches vergleichbar ablaufen? Wenn ja, dann referenzieren Sie bei Ihrer Einordnungsentscheidung darauf.

Eine Powerbank zum Beispiel werde ich bei der Suche im Katalog nicht finden, ein Akkuladegerät aber schon. Und auf Basis des Analogieprinzips würde ich die Powerbank dann entsprechend wie ein Akkuladegerät betrachten.
2. Sie sind sich trotz Leitfaden, Katalog und Analogieprinzip noch immer unsicher bzgl. Der Einordnung:
In diesem Fall kann bei der ZSVR ein Antrag auf Einordnung einer Verpackung gestellt werden - entweder formal oder vielleicht auch einfach erstmal per E-Mail-Anfrage, denn die tuts tatsächlich manchmal auch schon und gestaltet den Aufwand dann für alle Beteiligten deutlich geringer.

3. Ihr Produkt ist im Katalog eingeordnet, aber das Ergebnis trifft auf Ihr Produkt einfach nicht zu.
Wenn ein Produkt zwar im Katalog eingeordnet ist, aber Sie als Hersteller darlegen können, dass sich Ihr Produkt atypisch in Bezug auf die von der ZSVR gewählte Abgrenzung im entsprechenden Produktblatt verhält, dann können Sie ebenfalls einen Antrag bei der ZSVR stellen. In diesem Fall müssen Sie dann darstellen, wie das tatsächliche, typische Anfallverhalten Ihres spezifischen Produktes im Gesamtmarkt ist. Die ZSVR wird das dann überprüfen und, je nach Ergebnis, ggf. das entsprechende Produktblatt bzw. Die Einordnungsentscheidung veröffentlichen.

Veröffentlicht worden sind hier zwischenzeitlich zum Beispiel die Ergebnisse auf Anträge bzgl. Eines Versandkartons von 500 Batterien oder auch eines Pappkarton für einen Rolladenantrieb.

So viel zu den drei Fällen, mit denen wir den ersten Teil zum Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes auch schon abschließen wollen.
Episode 8: Versandverpackungen vs. Transportverpackungen
Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes Klappe, die Zweite.

Nachdem wir in der letzen Episode über die Basics gesprochen haben, also in erster Linie darüber, was Verpackungen und insbesondere systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind, möchte ich heute über eine Sonderform der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sprechen: und zwar über Versandverpackungen und über deren Abgrenzung zu den Transportverpackungen.

Ganz getreu dem Motto: Wenn der Briefumschlag zur Versandverpackung wird... aber dazu später mehr.

Wenn Sie ein Produkt oder eine Ware verpacken und diese an einen Endnutzer versenden, dann Sie sind in aller Regel der Hersteller einer Verpackung bzw. Einer Versandverpackung. Und dafür besteht eine Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht. Aber wir starten einmal von vorne:

Also, was ist eine Versandverpackung?
Eine Versandverpackung ist eine Verpackung, die den Versand von Waren an den Endverbraucher ermöglicht oder unterstützt.
Was gehört dabei alles zu einer Versandverpackung?
Das gesamte Verpackungsmaterial, inklusive des Füllmaterials, welches im Rahmen der Übergabe bzw. Übersendung an den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird und dort zur Entsorgung anfällt, all dass gilt als Versandverpackung und ist datenmelde- und systembeteiligungspflichtig.

Schaut man sich ergänzend hierzu die Gesetzesbegründung an, dann ist dieser zu entnehmen, dass mit dem Begriff Versandverpackung in erster Linie, allerdings nicht ausschließlich, solche Verpackungen gemeint sind, die vom Versandhandel vertrieben werden. Die Merkmale des Versandhandels können dabei wie folgt beschrieben werden:
Gegenstände werden gewerblich, das heißt als Ware, über eine räumliche Distanz zwischen Ausgangslager und Empfänger an private oder gewerbliche Endverbraucher versandt (nicht speditiert).

Und an dieser Stelle wird es dann interessant:
Liegt nach dieser ersten Differenzierung eine Versandverpackung vor, bestimmt sich die Frage der Systembeteiligungspflicht im zweiten Prüfungsschritt nach dem typischen Anfallort. Dementsprechend ist zu differenzieren:
• Ist die Verkaufsverpackung eines Produkts als systembeteiligungspflichtig einzustufen, so ist immer auch die Versandverpackung systembeteiligungspflichtig. Ohne Ausnahme.
• Ist die Verkaufsverpackung eines Produkts als nicht systembeteiligungspflichtig einzustufen (weil diese nicht typischerweise beim privaten Endverbraucher anfällt), so ist die Versandverpackung in der Regel trotzdem, allerdings nicht ausnahmslos, auch dann systembeteiligungspflichtig.
Insbesondere kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass vom Versand- oder Onlinehandel genutzte Versandverpackungen systembeteiligungspflichtig sind. Lediglich in einigen Ausnahmefällen ist die Versandverpackung ebenso wenig systembeteiligungspflichtig.

Welche Fälle sind das?
Ist eine Verpackung nicht systembeteiligungspflichtig, dann wird für die Versandverpackung geprüft, wo sie typischerweise hingeschickt wird.
➔ Ist die typische Anfallstelle der private Endverbraucher oder eine vergleichbare Anfallstelle, dann ist die Versandverpackung systembeteiligungspflichtig.
Ein Beispiel hierfür könnte die Versandverpackung einer DVD sein. Die Verpackung der DVD ist nicht systembeteiligungspflichtig, der Endnutzer aber typischerweise privat.
➔ Ist die typische Anfallstelle weder der private Endverbraucher noch eine vergleichbare Anfallstelle, nur dann ist die Versandverpackung nicht systembeteiligungspflichtig.

Sie wollen noch ein Beispiel aus der Praxis um das Ganze etwas zu verdeutlichen?
Dann gehen wir einfach einmal davon aus, dass Sie in Ihrem Unternehmen zum Beispiel jedes Jahr Wandkalender als Werbemittel bzw. Kundenbindungsmaßnahme an Ihre Kunden versenden. Der Wandkalender, als Ware an sich, ist dabei vielleicht gar nicht verpackt, da Sie ja auf Ressourcenschonung achten.

Sie stecken den Wandkalender nun in einen Briefumschlag, also in eine Versandtasche, um den Kalender an Ihre Kunden zu verschicken. Just in diesem Moment wird der Briefumschlag zur Versandverpackung. Und Sie werden im Zweifel durch Ihr Werbemittel zum registrierungspflichtigen Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen – mit allen Anforderungen, die damit einhergehen.

Das Gleiche gilt übrigens vergleichbar auch für den Versand Ihrer Produktkataloge.

Wie erfolgt nun die Abgrenzung einer Versandverpackung von einer Transportverpackung?

Das ist eigentlich relativ einfach:
Transportverpackungen sind definiert als Erzeugnisse, die „die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und die typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind“.
Eine Transportverpackung dient also dazu, den Transport von Waren zwischen den einzelnen Vertreibern zu erleichtern und, wie gesagt, um auf diesen Wegen Transportschäden zu vermeiden. Transportverpackungen verbleiben also im Handel und sind nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher der Ware bestimmt.

Und genau das ist das entscheidende Kritierium:
Transportverpackungen verbleiben im Handel während Versandverpackungen typischerweise beim Endverbraucher anfallen.

Warum ist diese Abgrenzung so wichtig?
Naja, in erster Linie ist die Verpflichtungslage je nach Einordnung unterschiedlich.
Für systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen besteht die Registrierungs-, Systembeteiligungs- und damit unter anderem auch die Meldepflicht. Und das heißt dann unter anderem auch, dass im beschriebenen Beispiel das Gewicht der Verpackungsfraktionen, z. B. PPK und Kunststoff, auch dokumentiert und gemeldet werden muss..

Für die Transportverpackungen hingegen gelten zwar auch Registrierungs-, Rücknahme- und Verwertungspflichten. Insbesonder letztere können jedoch auch an die nachgelagerte Kette delegiert werden.
Also, schauen Sie einmal nach, inwiefern Sie vielleicht sogar vom Beispielszenario betroffen sind, und wie Sie intern damit umgehen.
Episode 11: 11 EPR-Fakten für Online-Shops
1. Als Online-Vertreiber von EEE können Sie in Deutschland mit Vertreiberrücknahmepflichten konfrontiert werden.
Voraussetzungen:
Niederlassung in Deutschland und
mindestens ein Lagerstandort in Deutschland verfügt über eine Versand- und Lagerfläche von > 400 m² explizit für EEE
Trifft dieser Fall zu, müssen Sie Rücknahme- und Informationspflichten erfüllen. Hierzu veröffentlichen wir noch eine separate Episode.

2. Ähnliche Rücknahmepflichten sind für Online-Vertreiber von Batterien kurzfristig zu erwarten (siehe Novelle des BattG)
Wie das genau aussieht, wird derzeit noch erarbeitet. Aber die die Novelle des BattG sieht hier auf jeden Fall entsprechende Verpflichtungen vor.

3. Deutsche Online-Händler können zeitgleich auch Hersteller in Deutschland sein:
Dies ist dann der Fall, wenn Sie EEE, Batterien und/oder Verpackungen (z. B. Versandverpackungen oder verpackte Produkte) anbieten bzw. in Verkehr bringen, die innerhalb der Supply Chain nicht bereits registriert wurden – entweder, weil eben Sie als Hersteller auf Basis der jeweiligen Gesetze gelten, zum Beispiel durch Import und Weitervertrieb oder dadurch, dass ein Zulieferer trotz Verpflichtung nicht konform agiert (Herstellerfiktion).

4. Vertreiben Sie Elektro- und Elektronikgeräte via Fernkommunikation an Endnutzer in anderen EU Mitgliedstaaten, so gelten Sie im Empfängerland fast immer als Hersteller.
Dies gilt oftmals ebenfalls für Batterien (auch, wenn diese im Produkt integriert sind) und in einigen Ländern ebenfalls für die Verpackungen.

Vertreiberrücknahmepflichten sind in diesen Fällen übrigens in der Regel nicht zu erfüllen, da Sie durch Ihr Vertriebskonzept als Hersteller gelten und der Vertreiber einen nationalen Ansatz verfolgt. Das heißt, er soll also in dem Land niedergelassen sein.

5. In einzelnen Ländern gibt es Bagatellgrenzen.
Insbesondere für Verpackungen kann es durchaus vorkommen, dass Sie trotz Direktvertrieb keine, oder entsprechend geringere Verpflichtungen im Empfängerland zu erfüllen haben.

6. Die EPR Pflichten unterscheiden sich zum Teil erheblich.
Zum Beispiel hinsichtlich dem Bedarf nationale Registrierungsnummern oder eine sichtbare bzw. unsichtbare Öko-Gebühr auszuweisen. Der Ausweis einer Öko-Gebühr, egal ob sichtbar oder unsichtbar, ist Deutschland übrigens nicht erlaubt.

7. Die Angaben der Registrierung für Hersteller von EEE werden harmonisiert.
Das Ziel ist hierbei insbesondere den Vollzug zu vereinfachen und vorzubereiten.

Der Online-Handel ist hier speziell im Fokus. Das ist unter anderem daran zu erkennen, dass entsprechende Verkaufsmethoden angegeben werden und die Exporte teilweise auch national gemeldet werden müssen. Hintergrund sind die an einigen Stellen kritisch beäugten Marktvorteile des Online-Handels ggü. dem stationären Handel und die hohe Quote der Trittbrettfahrer, die beim Online-Handel zu beobachten ist.

8. Plattformen wie zum Beispiel Amazon werden in Zukunft voraussichtlich eine Verantwortung dafür tragen müssen, dass ihre Teilnehmer konform agieren.
Wie das genau aussieht, ist aktuell noch nicht geklärt. Aber: da wird sicher etwas auf Sie zukommen.

9. Im EAR-System in Deutschland ist eine Meldung der Exporte bereits möglich, Sie ist jedoch noch keine Verpflichtung.
Meldet jemand national die EEE, die via Fernkommunikation an Endnutzer in anderen Ländern vertrieben wurden, so wird hier sicherlich ein Quercheck erfolgen um die Einhaltung der Compliance im Empfängerland durchzusetzen. Die Register tauschen sich diesbezüglich entsprechend aus.

10. Um nicht potenziell überall als Hersteller zu gelten, können Sie über die Beschränkung des Versands nachdenken.
So stellen Sie sicher, dass Produkte nur in die Länder versendet/vertrieben werden, in denen Sie auch compliant sind.

Haben Sie einen „offenen“ Online-Shop und das Thema bis dato noch nicht auf der Agenda, sollten Sie schauen, welche Märkte für Sie interessant sind und ob Sie von Bagatellgrenzen oder Quick Wins partizipieren können. Im Zweifel können Sie besser ein Land ausgrenzen, als dort non-konform zu agieren und im Worst Case entsprechende Konsequenzen zu tragen.

Checken Sie also:

Wo habe ich Geschäft?
Welchen Gewinn erziele ich damit?
Und was kostet mich Compliance?
Dann können Sie weitere Schritte abwägen und den Business Plan entsprechend darauf ausrichten.

11. Sie wollen online in andere Länder vertreiben, aber scheuen die Herstellerverpflichtungen?
Schauen Sie einmal nach entsprechend spezialisierten Online-Shop Betreibern, die den Job für Sie übernehmen. Diese Dienstleister betreiben den Shop in Ihrem Corporate Design, so dass der Kunde Ihre Marke wie gewohnt erlebt. Als Vertreiber tritt allerdings der Dienstleister auf, der somit auch die EPR Pflichten zu erfüllen hat. Sie nutzen also den Channel und erschließen den Markt, vermeiden aber, zumindest direkt, die administrativen EPR Pflichten.

Sie haben Fragen zu den 11 EPR Fakten für Online-Shops oder zu weiteren Themen rund um die EPR? Dann kontaktieren Sie uns gerne!
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Episode 20: EAR-Abholkoordination: Wie hoch ist meine Abholverpflichtung?
Heute machen wir aus einer Black Box mal eine Grey Box … und zwar sprechen wir über die Abholkoordination im ElektroG. Und dabei setzen wir den Fokus auf die Ermittlung der individuellen Abholverpflichtung.
Das System Abholkoordination ist sicherlich in gewisser Weise intransparent und ich kann ehrlich gesagt schon lange nicht mehr zählen, in wie vielen Gesprächen das Thema schon angesprochen wurde. Der Tenor ist aber immer ähnlich:

- „Das System ist nicht nachvollziehbar“.
- „Die Berechnungsgrundlage ist nicht veröffentlicht. Das stimmt also was nicht.“
- „Wir fühlen uns benachteiligt.“
- „Wie kann es sein, dass ich dieses Jahr so viel oder auch so wenig abholen muss?“

Ich könnte die Liste der Aussagen noch ordentlich erweitern... Was steht fest?

Wir reden über eine Verpflichtung für Hersteller von b2c-Geräten und hier gibt es offensichtlich Aufklärungsbedarf.

Zunächst einmal zur Abholkoordination:
Für alle, die davon noch nichts gehört haben sollten. Worum geht es?
Endnutzer von B2C-Geräten, übrigens egal ob private oder gewerbliche Endnutzer, können sich Ihrer Altgeräte kostenfrei bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, also in der Regel den Wertstoffhöfen entledigen. Vor Ort finden Sie verschiedene Container bzw. Sammelbehältnisse vor, in denen die Altgeräte erfasst werden.

Wenn so ein Container eine bestimmte Mindestfüllmenge erreicht und der örE nicht optiert hat, dann loggt sich der örE in seinem Account bei der stiftung ear ein und veranlasst eine sogenannte Abhol- und Aufstellungsanordnung. Sprich: das Behältnis soll abgeholt, der Inhalt konform behandelt und ein neues Behältnis gestellt werden. Und für diesen Prozess, also für die Abholung, Behandlung und Aufstellung ist dann ein Hersteller im Sinne des ElektroG verantwortlich.

Das heißt: der Prozess der Abholkoordination wurde ausgelöst.

Was passiert nun?
Die stiftung ear ermittelt auf Basis eines anerkannten, marktanteilsbasierten Algorithmus, welcher von allen registrierten Herstellern in der entsprechenden Sammelgruppe zum Zeitpunkt der Beauftragung die höchste Abholverpflichtung hat. Und genau dieser Hersteller ist dann verpflichtet, sich je nach Abhol- und Aufstellungsanordnung um die fristgerechte Auftragserfüllung zu kümmern.

Sobald der Hersteller die Abhol- und Aufstellungsanordnung erhalten hat, wird seine Abholverpflichtung zunächst um ein fiktives Durchschnittsgewicht reduziert, damit er nicht zu Unrecht auch die nächsten Abholungen durchführen muss. Sobald dem Hersteller dann der Wiegeschein vorliegt und die Outputmeldung getätigt wird, wird der fiktive Wert durch den Realwert ersetzt.

Aber kommen wir nun zum Wesentlichen:
Wie können Sie Ihre Abholverpflichtung ermitteln?

Dafür muss ich im Vorfeld klarstellen, dass wir nur eine Näherungsrechnung anstellen können. Die Abholverpflichtung ist nämlich von zu vielen Faktoren abhängig, wovon die meisten variabel sind, also nicht feststehen:
- Die Menge der erfassten Altgeräte bei den örE. Und hierbei die Menge, die nicht optiert wird. Sprich: die Menge, um die sich die Hersteller im Rahmen der Abholkoordination kümmern müssen
- Die Gesamtmenge der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte je Geräteart
- Der eigene Marktanteil, also der eigene Input in Verhältnis zur Gesamtmenge je Geräteart
- Reduzierten Abholverpflichtungen aufgrund erfolgter Eigenrücknahmen
- + ggf. die Zusammensetzung der Sammelgruppe

Zudem ist wissenswert, dass es sich um einen fortlaufenden Prozess handelt. Historische Daten spielen also auch eine Rolle.
Trotzdem wollen wir uns der individuellen Abholverpflichtung zumindest rechnerisch annähern, damit Sie Ihr Budget aufstellen bzw. zu erwartende Kosten ermitteln können.

Ich will deshalb mit Ihnen eine Beispielrechnung anstellen:

Wir gehen dabei von dem folgenden, einfachen Szenario aus:
- Sie sind Hersteller von b2c-Kleingeräten und
- Ihre Inputmenge beträgt 1000 Tonnen pro Jahr.
- Ihre Altgeräte werden in der Sammelgruppe 5 erfasst.

Die Sammelgruppe 5 ist dabei im Jahr 2020 zusammengesetzt aus 72,05 % Kleingeräten und 27,95 % kleinen ITK-Geräten.
Als nächstes betrachten wir die veröffentlichten, historischen Daten zur Jahres-Statistik-Mitteilung. Das Referenzjahr ist aktuell dementsprechend 2019.

Marktanteil:
2019 sind 525.919 Tonnen b2c-Kleingeräte in Verkehr gebracht worden.
Bei 1000 Tonnen Input ihrerseits ergibt sich ein Marktanteil in Höhe von ca. 0,19 %.

Für die Einfachheit der Berechnung gehen wir zunächst von einem gleichbleibenden Gesamtentsorgungsvolumen aus. Der Jahres-Statistik für 2019 können wir somit entnehmen, dass 28.105 Tonnen b2c-Kleingeräte erfasst wurden.

Setzen wir diese ins Verhältnis zum Marktanteil, erhalten wir eine rechnerische Abholverpflichtung in Höhe von ca. 54 Tonnen (0,19 % von 28.105 Tonnen)
oder, umgerechnet auf ein Durchschnittsgewicht von ca. 5 Tonnen, auf 10 – 11 Abholungen (7510 Abholungen mit einem Gesamtgewicht von 38.879 Tonnen) pro Jahr.

Wie gesagt, es kann sich nur um eine Näherungsrechnung handeln.
Aber diese können Sie also bei der Budgeterstellung oder Validierung des Gesamtkonstruktes anstellen und natürlich dann mit den Parametern hier und da spielen. Also bspw. je nach Aussicht oder Planung den Marktanteil erhöhen/reduzieren oder auch die Entsorgungsmenge im Rahmen der Abholkoordination entsprechend anpassen.

Spielen Sie das Ganze für sich gerne einmal für ein oder zwei Kalenderjahre durch und schauen Sie einmal, wie hoch die Abweichungen ausfallen. Und wenn Sie mögen, dann freue mich über ein Feedback bzw. über Ihre Erkenntnisse.
Episode 21: 12.000.000, - € Bußgeld
12.000.000 € Bußgeld! Das ist sicherlich eine reißerische Headline, aber an der Stelle einfach eine Steilvorlage, die ich heute aufnehmen möchte.
Diese 12.000.000 € Bußgeld kursieren nämlich aktuell tatsächlich in den Medien.

Vielleicht haben Sie schon davon gelesen:
Das UBA hat gegen Tesla ein Bußgeld in Höhe von 12.000.000 € verhängt. Ganz konkret geht es dabei die deutsche Niederlassung von Tesla, die gegen die Anforderungen des BattG verstoßen haben, soll. Hervorgegangen in ist die Information aus einem Bericht der US-Börsenaufsicht SEC.

Daraus geht folgendes hervor:
The German Umweltbundesamt (“UBA”) has issued our subsidiary in Germany a notice and fine in the amount of 12 million euro alleging its non-compliance under applicable laws relating to market participation notifications and take-back obligations with respect to end-of-life battery products required thereunder. This is primarily relating to administrative requirements, but Tesla has continued to take back battery packs, and although we cannot predict the outcome of this matter, including the final amount of any penalties, we have filed our objection and it is not expected to have a material adverse impact on our business.
Zum konkreten Vorwurf gibt es aktuell keine näheren Informationen, da das Verfahren noch läuft und die Parteien sich entsprechend nicht dazu äußern. Wenn man sich jetzt dennoch den Auszug aus dem BattG-Melderegister anschaut und sieht, dass das Datum der letzten Anzeige der 30.04.20 ist, dann könnte man hier ggf. vermuten, auch weil im Bericht auf die Non-Compliance hinsichtlich der market participation notification Bezug genommen wird, dass unter anderem sogar die Anzeigepflicht als Hersteller versäumt, und damit Marktzugangsvoraussetzungen in der Vergangenheit gar nicht erfüllt worden sind. Aber das sind zum jetzigen Zeitpunkt eher Spekulationen. Hier müssen wir also den weiteren Verlauf des Verfahrens abwarten und dann werden wir sicher irgendwann schlauer sein.

Warum nehme ich das Thema trotzdem hier auf?
Die ganzen Gesetze haben ja mittlerweile alle schon ein paar Tage auf dem Buckel. Das heißt, wir reden also nicht über ein Thema, was total neu ist und vielleicht auch deshalb an dem einen oder anderen vorbei gegangen sein könnte. Trotzdem führe ich immer noch viele Gespräche mit Betroffenen, die die Anforderungen entweder nicht kennen, oder, zum Teil auch bewusst, nicht erfüllen.

Und in diesen Gesprächen höre ich eine Frage immer wieder:
Dieses Compliance-Ding, brauchen wir das überhaupt? Warum sollten wir uns mit dem Thema befassen? Bisher ist doch alles gut gegangen.
Und diese Fragen sind berechtigt! Warum soll ich mich um ein Thema kümmern, was mich, in welcher Form auch immer, Ressource kostet, und wo Non-Compliance scheinbar keine Auswirkungen hat?
Diese Frage muss sich in letzter Instanz jeder selbst stellen und auch selbst beantworten. Denn wir reden an dieser Stelle über nichts anderes als ein Risikomanagement.

Das bedeutet, ich muss das Risiko, beispielsweise von Non-Compliance, für mich bewerten. Um das zu tun, sollte ich in diesem Thema mindestens bewerten können, was es mich kostet, wenn ich mich um das Thema kümmere. Ebenfalls sollte ich mindestens wissen und bewerten können, was der Worst-Case mit sich bringen kann, zum Beispiel wenn ich als Trittbrettfahrer agiere. Den Fall belege ich dann mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit und kann meine Entscheidung treffen.

Das klingt jetzt erstmal einfach. Die Frage ist dann, ob ich mich auf mein Bauchgefühl oder die Erfahrungswerte aus der Vergangenheit verlasse, oder ob ich eine etwas komplexere Risikobewertung anstelle, die von verschiedenen Faktoren, zum Beispiel dem Markt und auch von verschiedenen Entwicklungen abhängig ist.

Ich plaudere mal aus dem Nähkästchen, damit Sie sehen, welche Faktoren hier und da relevant sein können.
Haben Sie eine Idee, wie der typische Neukunde aussieht, der sich mit dem Thema bis dato noch nicht befasst hat?

Es gibt hier 2 Klassiker:
1. Mein Kunde hat mich nach einer Registrierungsnummer gefragt … ohne die, nimmt er meine Produkte nicht.
2. Ich habe eine Abmahnung erhalten.
Beides Fälle, in denen es auf einmal schnell gehen muss.

Im ersten Fall, weil ich im Zweifel eben einen Auftrag nicht bekomme oder als Lieferant sogar ausgelistet werde. Und im zweiten Fall, weil neben Bußgeld etc. z.B. auch ein Vertriebsverbot droht. Vertreiben bzw. anbieten darf ich dann erst wieder, wenn ich die Marktzugangsvoraussetzungen erfüllt habe. Das kann dann auch gerne mal 3 Monate, vielleicht sogar länger, dauern.
Und wer weiß, wie viele Aufträge ich auch in der Vergangenheit vielleicht nicht erhalten habe oder grundsätzlich nicht erhalte, weil ich diese Registrierungsnummer eben nicht oder nicht schnell genug habe? Manche Abnehmer sortieren mein Angebot nämlich direkt aus und fragen nicht noch separat nach der Nummer. Das heißt, wir reden hier also auch von Opportunitätskosten, die ich in meine Berechnung aufnehmen müsste.
Stichwort Bußgeld: Wie hoch im Zweifel ein Bußgeld oder sogar eine Haftstrafe ausfallen kann, richtet sich unter anderem nach dem Vorteil, den ich mir durch die Non-Compliance geschaffen habe. In Irland bspw. gehe ich im Zweifel bis zu 2 Jahre in den Knast und die aufgerufenen 12 Millionen, die für Tesla gerade im Raum stehen, sind sicherlich ein sehr exemplarisches, abschreckendes Beispiel.

Kommen wir nochmal auf das Risiko einer Abmahnung zu sprechen. Um das weiter zu bewerten, sollte ich ggf. auch auf die Branche gucken, in der ich unterwegs bin. Denn in vielen Fällen haben wir einen sogenannten „selbst regulierten Markt“. Das heißt: Abgemahnt werde ich in diesem Fall, wenn, dann von einem Marktbegleiter, der ein entsprechend berechtigtes Interesse daran hat, ob ich compliant bin oder nicht. Schließlich kann ich im Zweifel günstiger anbieten als er.
Also sollte ich vielleicht betrachten,
- was für Produkte bringe ich in Verkehr?
- welche Stellung habe ich am Markt?
- was machen die Marktbegleiter? Wer im Glashaus sitzt sollte schließlich nicht mit Steinen werfen…
- Gibt es vielleicht so eine Art Gentlemans Agreement, dass innerhalb der Branche keiner dem anderen was tut?
- Welches Glied in der Supply Chain nehme ich ein? Importiere ich beispielsweise ein Brand nach Deutschland, wofür noch keine Registrierung besteht, ist die Non-Compliance offensichtlich.
- Bin ich in einer Risikogruppe?
Das heißt, vertrete ich ggf. ein starkes Brand wo non-compliance sehr medienwirksam wäre, wie das zum Beispiel eben bei Tesla und in der Vergangenheit auch bei Amazon oder IKEA schon der Fall war.

Bin ich ein Online-Vertreiber? Die rücken schließlich immer mehr in den Fokus des Vollzugs.

Sind meine Produkte sehr günstig und zählt hier im Vertrieb tatsächlich der letzte Cent?

Bin ich in einem neuen Boom-Markt unterwegs, der gerade neu erschlossen wird? Beispiel E-Zigaretten… Nach Rauchverbot 2008 kamen diese auf den Markt und einer war ganz schnell mit einer Registrierung (Haushaltskleingeräte seinerzeit) und hat die Marktbegleiter alle rigoros abgemahnt, um sich einen Vorteil zu verschaffen.

Bringe ich Lampen, also Leuchtmittel, in Verkehr? In diesem Bereich wird tendenziell sehr intensiv abgemahnt.

Oder bin ich in einer Nische unterwegs? Nische hat in der Regel für und wider. Einerseits bietet eine Nische oft Sicherheit, weil die Medienwirksamkeit und damit auch das Risiko der Abmahnung bestimmter Stellen nicht so groß ist. Andererseits kann ein Marktbegleiter auf einem sehr überschaubaren Markt mit einer Abmahnung auch großen Schaden bei mir anrichten und mich potenziell vom Markt drängen…

Last not least, muss ich im Rahmen des Risikomanagements einmal grundsätzlich betrachten, wie der Vollzugsapparat ansonsten funktioniert und wie er sich entwickelt. Und da lässt sich aktuell eine recht klare Tendenz erkennen:
Die Register tauschen sich länderübergreifend immer mehr untereinander aus, bestimmte Registrierungsangaben werden harmonisiert und neue Rollen mit neuen Verpflichtungen geschaffen. Das heißt, man bereitet im Hintergrund den stärkeren Vollzug bereits vor und wird in absehbarer Zeit auch Geld für den Aufbau des Apparates in die Hand nehmen.

Das Risiko wird einfach größer und das sieht man auch am Beispiel Tesla. Wobei ich mich an der Stelle auch frage, ob das gerade vom Zeitpunkt her jetzt ein Zufall ist, oder nicht? Schließlich steht das BattG2 vor der Tür, wo man sicherlich mit dem Switch zur stiftung ear auch eine höhere Transparenz, einen stärkeren Vollzug und eine Bekämpfung der Trittbrettfahrer mehr in den Fokus rücken wird.

Die Frage, ob man das Compliance Ding braucht, oder nicht. Die muss sich wie gesagt jeder selbst beantworten. Das gehört ganz einfach zum Risikomanagement.

Das Problem ist nur, und das kennen Sie auch aus anderen Bereichen, Stichwort: Versicherungen. Ich will nicht erleben, dass ich das Ganze brauche, wenn ich es eben nicht habe. Und wenn der Worst Case eintritt, dann ist es leider zu spät. Dann reden wir über Geld-, im schlimmsten Fall sogar Gefängnisstrafen und über Vertriebsverbote oder Produktrückrufe. Vom potenziellen Imageschaden mal ganz zu schweigen. Und diese Konsequenzen tun in der Regel deutlich mehr weh und kosten dann auch mehr, als wenn man sich frühzeitig um das Thema kümmert.

Aber halt auch nur dann, wenn ein Worst Case eintritt… und dann sind wir wieder beim Risikomanagement.
Episode 22: 12 Mythen rund um das ElektroG
Das Thema der heutigen Episode lautet „12 Mythen zum ElektroG“. Das heißt ganz konkret: wir sprechen über verschiedene Aussagen oder auch Auffassungen bzw. Einschätzungen zum ElektroG, mit denen ich im beruflichen Alltag immer wieder konfrontiert werde.
Legen wir direkt los:

1. „Wenn das Produkt keinen Stecker und keine Batterie hat, dann ist es kein Elektro- und Elektronikgerät.“
Diese Aussage ist ganz einfach nicht korrekt. Wir schauen uns die Definition eines EEE an anderer Stelle gleich nochmal an. Fakt ist aber, ganz einfach formuliert: woher der Strom kommt, ist ziemlich egal. Auch Taschenrechner mit Solarmodulen, USB-Sticks oder Karten, mit denen ich kontaktlos bezahlen kann, sind bspw. EEE.

2. „Bei unserem Produkt handelt es sich um eine Maschine, und kein Elektrogerät. Wir müssen also die Maschinenrichtlinie erfüllen und nicht das ElektroG.“
Diese Aussage habe ich schon oft gehört, kann ich so aber überhaupt nicht unterschreiben. Hier werden schlicht zwei verschiedene Themenbereiche miteinander vermischt. Die Maschinenrichtlinie ist eher in das Thema „Produktanforderungen“ einzuordnen. Da geht es zum Beispiel um ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung für Maschinen und unvollständige Maschinen beim Inverkehrbringen innerhalb des EWR. Das schließt aber nicht aus, dass eine Maschine gleichzeitig auch ein Elektro- und Elektronikgerät sein kann und dementsprechend auch die Anforderungen des ElektroG zu erfüllen sind.
Elektro- und Elektronikgeräte sind
„Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und
a) Zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder
b) der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen;
Wenn also keine Ausnahme einschlägig ist, kann eine Maschine dementsprechend auch ein Elektrogerät und damit auch vom ElektroG betroffen sein. Die einzige Wahrscheinlichkeit, die dann sehr groß ist, ist dass es sich bei der Maschine potenziell um ein B2B-Gerät handelt. Und das bringt mich direkt zur nächsten Aussage:

3. „Ich verkaufe meine Produkte an ein Business. Also handelt es sich um B2B-Geräte.“
Auch diese Aussage ist so nicht unbedingt zutreffend. Für die Klassifizierung als B2B oder B2C ist nämlich nicht der Vertriebsweg ausschlagegebend, sondern der sogenannte Ort der möglichen Nutzung:
B2C:
▪ b2c-Geräte sind Elektrogeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können.
▪ Dual-Use-Geräte sind solche Elektrogeräte, die sowohl in privaten Haushalten als auch gewerblich genutzt werden können. Grundsätzlich werden Dual-Use-Geräte als b2c-Geräte eingeordnet.

B2B:
Entscheidend für die b2b-Eigenschaft eines Elektrogerätes ist der Ort der möglichen Nutzung. Der Vertriebsweg (zum Beispiel Abgabe nur an gewerbliche Zwischenhändler) ist in dieser Betrachtung nicht relevant. b2b-Geräte sind praktisch ausschließlich gewerblich nutzbare Elektrogeräte, die zum Beispiel
▪ wegen ihres Verwendungszwecks,
▪ wegen besonderer Voraussetzungen für ihren Einsatz (erforderliche Betriebsgenehmigungen oder besondere Umgebung),
▪ aufgrund ihrer Größe
▪ oder wegen anderer technischer Eigenschaften
eine Nutzung im privaten Bereich unmöglich oder zumindest sehr unwahrscheinlich machen.
Anmerkung:
Die b2b-Eigenschaft ist in Deutschland im Rahmen der Registrierung glaubhaft zu machen.
Eine typische Aussage zum Anwendungsbereich habe ich noch:

4. Mein Produkt ist ortsfest. Das heißt: es ist kein Elektrogerät
Auch diese Aussage stimmt in ihrer pauschalen Form nicht. Es gibt zwei Ausnahmen, die formuliert worden sind, und bei denen ein Kriterium die Ortsfestigkeit ist:
- ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
- ortsfeste Großanlagen;
Dazu muss man aber wissen, dass jeweils alle Kriterien für eine Ausnahme erfüllt werden müssen:

Bei den ortsfesten, industriellen Großwerkzeugen heißt das dann es muss ein Werkzeug sein, ortsfest, industriell und groß! Ortsfest heißt dann unter anderem, dass es dafür vorgesehen ist, seine gesamte Lebensdauer an einem Ort zu verbringen. Industriell bedeutet, dass es sich um ein B2B-Gerät handeln muss und groß ist gleichbedeutend mit einem Gewicht von mehr als 2 Tonnen UND einem Volumen von mindestens 15,625 m³.

Für die ortfesten Großanlagen müssen ebenfalls mehrere Kriterien eingehalten werden: Sie müssen
- groß sein,
- von Profis aufgebaut, installiert und de-installiert werden,
- erneut ortsfest sein und
- ausschließlich durch gleichartige Geräte ersetzt werden können.

Wer jetzt denkt, dass zum Beispiel Heizungen oder Wärmepumpen entsprechend vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, der muss hier erneut auf das Größenkriterium gucken. Groß bedeutet in diesem Fall nämlich, dass mindestens eins der folgenden Kriterien erfüllt werden muss:
- Volumen > 32.07 m³
- Gewicht > 44 Tonnen
- Wenn ein Schwerlastkran für auf- oder Abbau benötigt wird,
- Wenn bauliche Sondermaßnahmen, zum Beispiel verstärktes Fundament erforderlich werden, oder
- wenn eine Anlage eine Nennleistung von mehr als 375 kW hat.

Sie sehen, diese Ausnahmeregelungen greifen dann eher selten… Sie kommen vor allem in Produktionslinien zum Tragen. Oder bspw. bei Autowaschanlagen.
Wir sind jetzt schon ein bisschen auf B2B-Geräte eingegangen. Und das bringt mich zur Kennzeichnungsverpflichtung. Hier höre ich immer wieder:

5. „Es ist in Deutschland verboten B2B-Geräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern zu kennzeichnen.“
Diese Aussage ist wirklich viral gegangen und begegnet mir immer wieder. Insbesondere bei Ansprechpartnern, die sich schon sehr lange, teilweise seit den Anfängen des ElektroG mit der Thematik befassen.
Wenn man sich das ElektroG allerdings genau anschaut, dass ist dort kein Verbot verankert. Es heißt, dass B2C-Geräte mit dem Symbol zu kennzeichnen sind. Zur entsprechenden Kennzeichnung der B2B-Geräte steht an der Stelle gar nichts. Also weder ein Verbot noch eine Pflicht zur Kennzeichnung. Diese wird im Übrigen aber aller Voraussicht nach in das ElektroG3 aufgenommen. Aber das ist jetzt nicht das Thema. Ein Gerichtsurteil zu der Thematik gibt es bis dato auch nicht. Das heißt, es wurde noch nie jemand dafür verklagt, dass er sein B2B-Gerät entsprechend gekennzeichnet hat. Und alles andere wäre auch höchst fragwürdig!

Warum?
Einerseits ist in fast allen anderen Mitgliedstaaten die Kennzeichnung der B2B-Geräte mit dem Symbol Pflicht. Das heißt, ein Verbot würde bedeuten, dass für Deutschland extra produziert werden müsste. Und das wäre weder wirtschaftlich noch umweltfreundlich.
Und auf der anderen Seite muss man sich einmal die Aussage der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern verdeutlichen. Sie besagt nicht, übrigens auch ein Irrglaube, „ich bin ein registriertes Produkt“. Sie besagt lediglich, dass das Produkt End of Life einer separaten Erfassung zugeführt werden muss. Nicht mehr, nicht weniger. Und diese Verpflichtung besteht nunmal auch für B2B-Geräte, so dass hier mit Kennzeichnung keine Fehlinformation geliefert wird.
Apropos Kennzeichnung:

6. „Wenn eine Batterie im Produkt eingesetzt ist, dann muss die „Batterie-Mülltonne“ auf dem Produkt gekennzeichnet sein.“
Nein 😊 Die Batterie muss gekennzeichnet sein. Und wenn das nicht Din-gerecht möglich ist, dann muss ich das Symbol alternativ in passender Größe auf der Verpackung kennzeichnen.

7. „Ein Aufkleber ist für die Kennzeichnung nicht erlaubt.“
Auch das ist nicht richtig. Der Aufkleber muss lediglich das Kriterium „dauerhaft“ erfüllen. Aber darauf, und auch auf die „Klebefähnchen“, bin ich ja in Episode 6 bereits eingegangen.
Auf den Herstellerbegriff bin ich auch schon eingegangen, deshalb auch das nur in Kurzform:

8. „Ich bin kein Hersteller, schließe produziere ich nicht.“
Kann sein, muss aber nicht sein: Der Herstellerbegriff im ElektroG ist sehr divers und abweichend vom normalen Sprachgebrauch. Es gibt verschiedene Varianten, die Sie zum Hersteller machen. Dazu zählen zum Beispiel auch das produzieren lassen und der Import.
Apropos Import:

9. „Ich habe das Produkt innerhalb der EU bezogen, also bin ich nicht Hersteller.“
Auch das vermischen einige mit den Produktanforderungen. Fakt ist, wir reden hier über einen Mitgliedstaatenbezug. Und es egal, woher Sie das Produkt beziehen: Einfuhr oder Import von Produkten, die Sie weitervertreiben, ist regelmäßig gleichbedeutend damit, dass Sie dafür als Hersteller gelten. Es sei denn, der Zulieferer entpflichtet Sie freiwillig. Und das gilt übrigens für unbekannte wie für extrem bekannte Brands. Hier höre ich nämlich auch oft, dass man doch für bestimmte, sehr prominente Marken nicht Hersteller sein kann. Doch, können Sie! Es kommt hier wirklich nur auf die Lieferkette an.

10. „Wenn ich die Anforderungen in Deutschland erfülle, dann bin ich (EU-weit) auf der sicheren Seite.“
Ja, man denkt immer, dass in Deutschland die Bürokratie besonders stark ausgeprägt ist und Anforderungen hier eher übererfüllt werden. Das ist aber an der Stelle nicht ganz richtig. Und das haben wir eben schon bei den Kennzeichnungsverpflichtungen gesehen, die in anderen Ländern etwas anders formuliert sind. Entsprechend verhält es sich auch mit den Informationspflichten.
Mitgliedstaatenbezug heißt eben auch, die Anforderungen in allen relevanten Mitgliedstaaten zu kennen und entsprechend zu agieren.

11. „Die Finanzierungsgarantie greift, wenn ich eine Abhol- und Aufstellungsanordnung nicht erfülle/bezahlen kann.“
Ja, das wäre denkbar und in gewisser Weise auch logisch. Tatsächlich sieht die Praxis aber anders aus. Sollten Sie eine Abhol- und Aufstellungsanordnung nicht erfüllen können, dann erhalten Sie zwar ein Bußgeld etc., aber der Garantiefall tritt noch nicht ein. Zunächst wird der nächste Hersteller mit dem Auftrag konfrontiert. Und dann kümmert der sich. Der Garantiefall tritt nur dann ein, wenn gar kein Hersteller mehr in einer Sammelgruppe aktiv ist, der sich um den Auftrag kümmern kann. Sprich: bei einem totalen Marktversagen.

12. „Alles nur Abfall.“
Auch das könnte man meinen, aber dazu kennen Sie meine Auffassung. Wir reden hier vielmehr über Marktzugangsvoraussetzungen. Über Anforderungen, die definiert worden sind, damit Sie Produkte überhaupt auf dem Markt anbieten dürfen und um Voraussetzungen dazu zu schaffen, dass die Produkte End of Life fachgerecht behandelt und Kreisläufe bestmöglich geschlossen werden.
Episode 27: Full Service für 250.000, - € pro Jahr
In dieser Episode blicke ich auf einen Vertriebstermin inklusive Worst Case Erfahrung zurück. Was diese Erfahrung mit der Gründung der EPR compact zu tun hat? Hören Sie selbst…

Sie haben Fragen zu dieser Episode oder weiteren Themen rund um die EPR? Dann kontaktieren Sie uns gerne!
… oder buchen Sie direkt einen Termin für ein unverbindliches Kennenlerngespräch.
Episode 36: Wir handhaben das anders...
Wir handhaben das anders…
Ich will heute mal wieder eine Erfahrung mit Ihnen teilen, die ein Kunde von mir neulich gemacht hat. Es geht um das Thema Verpackungsgesetz in Deutschland, und hierbei ganz konkret um die Systembeteiligungspflicht.
Der Kunde bringt alle möglichen Produkte in Verkehr. Und wir reden dabei über Verpackungsmengen, die so groß sind, dass er die Schwellenwerte für die Pflicht zur Vollständigkeitserklärung deutlich übersteigt.
Seit 2020 bringt der Kunde auch Kühlschränke in Verkehr. Was er nicht wusste, ist dass die Verpackungen der Kühlschränke nicht systembeteiligungspflichtig sind; weder die Produkt-, noch die Versandverpackungen. Das hat die Gesamtmarktbetrachtung, die im Rahmen der Erarbeitung des Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen angestellt worden ist, ergeben.
Trotzdem wollte das System auf die Meldung mindestens der Versandverpackungen als systembeteiligungspflichtig bestehen… Warum?
„Wir handhaben das anders…“
Episode 38: Fallbericht: „IT-Systemhaus – unterlassene Systembeteiligungspflicht"
Kennen Sie schon die Fallberichte der ZSVR, also der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister? Ja? Nein? Vielleicht? Egal!

Ich will hier heute einmal exemplarisch auf einen der veröffentlichten Fallberichte eingehen. In dem Fallbericht geht es um das Verpackungsgesetz in Deutschland, und dabei ganz konkret um die unterlassene Systembeteiligung eines IT-Systemhauses.

Ein IT-Systemhaus ist tendenziell in erster Linie ein Dienstleister, der alle möglichen Leistungen rund um die IT, zum Beispiel Software oder Sicherheitslösungen, erbringt. Um ganzheitlichen Service oder ganzheitliche Lösungen anzubieten, läuft auch die Versorgung eines Kunden mit Hardware in vielen Fällen über das IT-Systemhaus.

Und an dieser Stelle setzt der Fallbericht an. Hintergrund ist nämlich eine, wie es heißt, „große Gruppe verbundener IT-Handelsgesellschaften mit eigenem Direktvertrieb“, die ihrer Produktverantwortung für Verpackungen nicht nachgekommen ist und über Jahre hinweg gegen die Verpackungsverordnung und mittlerweile das Verpackungsgesetz verstoßen hat.

Was ist passiert?
Das IT-Systemhaus hat Geräte der Informationstechnik, also bspw. Bildschirme, Mäuse, Drucker, Notebooks, Festplatten, Router, Firewalls, etc., an seine Kunden, in der Regel gewerbliche Endnutzer, verkauft. Jetzt sind laut Gesamtmarktbetrachtung die Verkaufsverpackungen all dieser Produkte systembeteiligungspflichtig. Das heißt, derjenige, der als Hersteller dafür definiert wird, muss sich entsprechend registrieren und die Verpackungen an einem System beteiligen. Und je nach Bezugsweg ist hier das IT-Systemhaus bereits in der Verantwortung. Darüber hinaus sind auch die Versandverpackungen dieser Produkte systembeteiligungspflichtig. Sofern das IT-Systemhaus die Produkte also an die Kunden versendet, besteht mindestens hierfür ebenfalls eine Verpflichtung.

Im Fallbericht wurden diese Anforderungen eben nicht rechtskonform erfüllt.

Eine Registrierung als Hersteller ist bspw. erst erfolgt, als die ZSVR das IT-Systemhaus auf das gesetzeswidrige Unterlassen hingewiesen hat. Und entsprechend ist auch die Systembeteiligung erst in diesem Zuge nachgeholt worden.

Was sind Folgen?
Zunächst einmal wurde gegen die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht verstoßen. Und in diesem Zusammenhang bestand ein Vertriebsverbot. Diese drei Punkte sind entsprechend bußgeldbewehrte Verstöße mit einem maximalen Strafmaß von bis zu 200.000 € pro Einzelfall.

Die ZSVR hat in dem Fall die zuständige Landesvollzugsbehörde darüber informiert, dass konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Mögliche Folgen solcher Ordnungswidrigkeiten sind u. a. die Ahndung durch die angesprochenen Bußgelder, aber auch eine Gewinnabschöpfung sowie die Überwachung der Pflicht zur nachträglichen Systembeteiligung für zurückliegende Zeiträume.

Soweit die Registrierung und die Systembeteiligung je Gesellschaft noch nicht vollständig vorgenommen wurden, gilt zusätzlich kraft Gesetzes ein Vertriebsverbot hinsichtlich der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.

So, und wenn wir das Ganze jetzt mal ein bisschen weiterspinnen. Was heißt das denn?

Das heißt ich bin ein IT-Systemhaus, oder grundsätzlich, branchenunabhängig, ein Handelshaus, was für Produktverpackungen eine Verantwortung hat.
Das heißt, wenn ich jetzt ganz nah am Gesetz bin, dann Schau ich mir das Verpackungsgesetz an und sehe: Ich bin dann Hersteller von Verkaufsverpackungen die ich reinhole, egal aus welchem anderen Land der Welt, weil ich geh jetzt erst mal nicht davon aus dass es sich um eine Eigenmarke handelt, sondern das ist eine fremdmarke oder Handelsmarke über die wir hier reden. Und wann bin ich dafür verantwortlich? Wenn ich die aus irgendeinem anderen Land der Welt reinhole, ganz egal woher und ich bei Grenzübergang die rechtliche Verantwortung für die Ware trage. Das macht mich zum Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.

Und jetzt spinne ich das mal weiter und sage, Mensch wenn ich doch Hersteller für die Verpackung bin, dann ist auch die Wahrscheinlichkeit dass ich Hersteller für die Elektrogeräte und auch die Batterien bin, noch einmal deutlich höher an der Stelle. Ganz einfach weil die gesetzliche Definition da eigentlich vorsieht, dass derjenige der die Produkte reinholt, also derjenige der in dem Land niedergelassen ist, die Verantwortung dafür trägt.

Es sei denn ein Zulieferer übernimmt die Verpflichtung freiwillig, aber da gehe ich jetzt in diesem Konstrukt eher nicht von aus
In vielen Fällen bedeutet das also: Oh, ich bin nicht nur Hersteller von den Verpackung sondern Ich bin tatsächlich auch Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten mit all den Verpflichtungen, die damit einhergehen.

Und vergleichbar bin ich eben auch Hersteller von Batterien im Sinne des Batteriegesetzes. Auch da wieder mit allen Verpflichtungen, die damit einhergehen.

Und jetzt spinnen wir das nochmal ein Stückchen weiter:
Wir sehen jetzt ja, dass der Hersteller in Deutschland, also in dem Land in dem er niedergelassen ist, die Verpflichtungen nicht betrachtet hat.
Und dann muss ich halt überlegen: Beliefere ich auch noch Kunden im Ausland?
Und wenn ja, dann sollte ich vielleicht noch mal schauen: bestehen da nochmal zusätzliche weitere Herstellerverpflichtungen? Denn auch hier ist die Wahrscheinlichkeit, dass ich dann non-compliant am Markt agiere, entsprechend groß.

An dieser Stelle also einfach ein kurzer Appell an alle die IT-Systemhaus sind oder die grundsätzlich Handel mit entsprechenden Waren betreiben: Überprüfen Sie entsprechend Ihr Portfolio, die Zulieferer bzw. Supply Chain und auf dieser Basis auch die Verpflichtungslage.

Wenn Sie dabei Unterstützung brauchen, dann kommen Sie gerne auf uns zu und buchen Sie einen Termin für ein kostenloses Kennenlerngespräch. Dann können wir über alles sprechen und auch überlegen wie man mit verschiedenen Fällen umgehen und ggf. sogar die Verpflichtungen vermeiden kann.
Episode 39: Der Grüne Punkt – Verbot in Frankreich gestoppt!
In der heutigen Episode geht es kurz und knackig um den Grünen Punkt.
Der eine oder andere von Ihnen hat wahrscheinlich mitbekommen, dass die Kennzeichnung von Verpackungen, die mit dem Grünen Punkt gekennzeichnet sind, in Frankreich ab dem 01.04. mit einem Malus, konkret: mit der Zahlung der doppelten Höhe des Beteiligungsentgeltes, belegt werden sollte, weil die Kennzeichnung irreführend sei. Das Ziel war dementsprechend, dass die Kennzeichnung mit dem Symbol nach und nach vollständig vom französischen Markt verschwindet.
Hierzu gibt es zwischenzeitlich aber ein Update! Und zwar hat der Grüne Punkt gegen die Diskriminierung der Marke geklagt und das oberste französische Verwaltungsgericht dem Eilantrag zur sofortigen Aussetzung der neuen französischen Kennzeichnungsverordnung für Verpackungen stattgegeben. Die aus Sicht des Grünen Punkts mit der Kennzeichnungsverordnung verbundene Diskriminierung ist somit ausgesetzt.
Wie geht es weiter?
- Die Entscheidung des Gerichts setzt die andernfalls zum 1.April 2021 in Kraft tretende Strafzahlung zunächst aus.
- Zudem schließt sich nun ein sogenanntes Hauptsacheverfahren an, in dem über das weitere Vorgehen entschieden wird. In ca. zehn bis 18 Monate wissen wir dann mehr.

Update: Die Entscheidung wurde zwischenzeitlich getroffen: Die Kennzeichnung wird nicht als irreführend erachtet und das Verbot ist damit vom Tisch.
Episode 42: Wie ein Online-Verweis nicht ausreichend ist...
Ich möchte heute wieder einmal kurz und knapp auf ein Thema eingehen, dass mir im Beratungsalltag immer wieder begegnet.

Insbesondere Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und Batterien haben verschiedene Informationspflichten zu erfüllen. Einige dieser Informationen sind dabei an den Endnutzer der Geräte gerichtet. Zum Beispiel die Information über die Bedeutung der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern.

Was beobachte ich jetzt immer wieder?
Einerseits sicherlich, dass grundsätzlich, was den Inhalt der Informationen angeht, die allerwenigsten Hersteller ihre Informationspflichten überhaupt EU-weit konform erfüllen.

Und andererseits, und darum geht’s mir heute, dass die Art und Weise wie Informationen zur Verfügung gestellt werden, oftmals nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Warum?
Naja, in vielen Fällen finde ich die Informationen, wenn überhaupt, irgendwo auf der Herstellerseite im Internet. Vielleicht bekomme ich diesbezüglich sogar einen Link oder QR-Code oder ähnliches mit dem Verweis auf die Informationsquelle zur Verfügung gestellt.

Und grundsätzlich würde ich in der heutigen Zeit sagen:
Ja, das passt. Das ist zeitgemäß. So ziemlich jeder hat Zugang zum Internet. Ich spare auf dieser Basis Ressourcen, weil die Gebrauchsanweisungen oder Beipackzettel schlanker ausfallen. Und vor dem Hintergrund ist die Art und Weise zu informieren auch entsprechend umweltfreundlich.

Es gibt aber leider ein großer ABER:
Wenn ich mir die jeweils nationalen Gesetze in der EU anschaue, dann wird in den allermeisten Gesetzen explizit darauf verwiesen, dass die Informationen dem Produkt beizufügen sind. Und genau diese Anforderung wird via Link oder ähnlichem halt nicht erfüllt.

Was sind die Hintergründe?
Einerseits heißt es, man kann nicht erwarten, dass jeder Zugang zum Internet hat und die damit verbundenen Kosten zum Einholen der Informationen aufbringt, und andererseits ist die Information eine Bring- und eben keine Holschuld. Entsprechend muss der Hersteller die Informationen eben zusammen mit dem Produkt zur Verfügung stellen.

Ist das antiquiert? Ja.
Ist das umweltfreundlich? Nicht wirklich.
Was heißt das trotzdem für Sie: Umsetzen!
Achten also Sie bspw. beim Erstellen Ihrer Gebrauchsanweisungen darauf, dieses Thema nicht zu vergessen.

Und wenn Sie dabei Unterstützung brauchen, dann melden Sie sich gerne.

Episode 53: EPR - Compliance in der Krise
Wir dürfen die Augen nicht verschließen:

Wir leben in einer verrückten, volatilen Welt. Die Konsumlaune ist im Keller, die Auftragsbücher werden je nach Branche immer leerer, die Lieferketten unsicherer. Die Wirtschaft befindet sich in einer Krise.
Und trotzdem werden die Anforderungen an Hersteller, Importeure und Vertreiber von unter anderem Elektro- und Elektronikgeräten, Batterien und grundsätzlich verpackten Produkten immer höher.

Die Reaktion auf diese Situation ist oftmals, dass Investitionen reduziert werden. Einsparungen auf dem Plan stehen. Und das man sich jetzt um die wichtigen Dinge kümmern muss. Und das ist neben den Einsparungen Insbesondere den Vertrieb. Die steigenden Anforderungen und damit eben auch das EPR- bzw. Abfallthema steht da auf der Prio-Liste ganz unten.

Und ja, klar: ohne Vertrieb, kein Wachstum. Das heißt: Der Vertrieb muss immer Prio haben.

Aber Fakt ist auch: die EPR steht für Marktzugangsvoraussetzungen. Dieses Thema muss ich meistern, damit Vertrieb und Marketing überhaupt performen dürfen.

Und die aktuelle Situation stellt diesbezüglich eine doppelte Chance dar:

Fakt ist: es werden einige nicht durch die Krise schaffen und baden gehen. Und das wird Dir, wenn es gut läuft, zusätzliche Marktanteile verschaffen.

Aber auch wegen der rechtlichen Entwicklungen, der höheren Anforderungen und einem immer stärkeren Vollzug wird eine weitere Verdrängung stattfinden. Bzw. werden sich Deine Marktbegleiter hier nachhaltig schwächen, wenn sie sich nicht rechtzeitig vernünftig aufstellen. Bspw. dadurch, das Produkte im Handel oder bei den elektronischen Marktplätzen nicht mehr gelistet werden, wenn man bestimmte Anforderungen nicht erfüllen will oder kann. Oder weil der Vollzugshammer zuschlägt.

EPR-Compliance wird also immer mehr zum entscheidenden Faktor!

Umso größer ist also der potenzielle Benefit, wenn ich das Thema EPR jetzt meistere! Eine Krise ist schließlich immer auch eine Chance! Es wird immer diejenigen geben, die als Gewinner daraus hervorgehen.

Und deshalb würde ich gerade jetzt, in der aktuellen Situation, die EPR auf die Agenda setzen. Sie einmal neu denken, neu strukturieren. Bestehendes Hinterfragen und einmal den Grundstein für den dauerhaften, effizienten Marktzugang legen. Davon profitiere ich so oder so.

In dem Zusammenhang würde ich einmal den Status Quo betrachten. Was machen wir bereits und wie? Welche Lücken bestehen? Wo gibt es Abhängigkeiten, zum Beispiel von individuellen Know-how-Trägern, und welche Optimierungspotenziale kann ich heben?

Du wirst wahrscheinlich feststellen, dass einige Lücken bestehen.

Ob das jetzt unvollständige Registrierungsumfänge sind,
unvollständige oder fehlerhafte Kennzeichnungen, Informations- und Ausweispflichten,
aber auch eine unvollständige, fehlerhafte Datenbasis, die auf all diese Themen einzahlt und zudem auch noch falsche Reports - sowohl von Euch als auch von potenziellen Weitervertreibern, die die gleichen Daten nutzen - zur Konsequenz hat.

Aber wahrscheinlich wirst Du auch feststellen, dass Prozesse und Leitfäden entweder gar nicht oder nur oberflächlich oder in den Köpfen Einzelner vorhanden sind. Das ist natürlich extrem fehleranfällig. Aber darüber hinaus sind dadurch zahlreiche Prozesse oder auch die Kommunikation eben intransparent und nicht effizient.

Vielleicht wiegt Ihr Produkte oder Verpackungen noch aufwändig selber - im Zweifel sogar ohne klare Guideline -, obwohl das auch seitens des Lieferanten in Fernost gemacht werden könnte.
Oder Ihr spielt noch E-Mail bzw. Excel Ping-Pong, um Daten zu erfragen.
Vielleicht nutzt Ihr auch noch Dienstleistungen, die gar nicht mehr relevant sind oder deren Prizing gar nicht mehr marktgerecht ist.

All das sind ganz exemplarisch typische Punkte, die auf fast jedes Unternehmen zutreffen und die einfach stark optimiert werden sollten. Zum Beispiel durch die Gestaltung klarer Prozesse aber bspw. auch durch eine digitale Kommunikation, ein Onboarding von Lieferanten aber auch Weitervertreibern, um sicherzustellen, dass alle eine Sprache sprechen, ihre Anforderungen kennen und Informationen/Daten effizient und anwendbar ausgetauscht werden.

Du siehst jetzt wahrscheinlich schon anhand dieser Beispiele: es macht grundsätzlich Sinn, das Thema EPR einmal auf die Agenda zu setzen und richtig zu meistern. Gerade jetzt, in der aktuellen Situation, sogar umso mehr.

Wenn Du dabei Unterstützung braucht und eine Best Practice für die EPR etablieren möchtest, dann trag Dich ein für ein kostenloses Kennenlerngespräch. Und wenn dann alles passt, dann meistern wir die EPR gemeinsam!
Episode 59: EPR in Dänemark: Neue Verpflichtungen für Hersteller von Verpackungen
In Dänemark wurde nach längerer Ankündigung am 12.03.2024 eine neues Gesetz veröffentlicht, das ab 2025 neue Verpflichtungen für Hersteller von Verpackungen nach sich zieht.

Bisher gab es bereits Anforderungen für Hersteller von Getränkeverpackungen aber ab 2025 wird die EPR für alle Verpackungen eingeführt.
In diesem Video zeige ich Dir einmal, wer betroffen ist, und was in dem Fall zu tun ist.

Wer ist betroffen?
→ Dafür müssen wir uns einmal die relevanten Definitionen anschauen.

1. der Erzeuger:
Als Erzeuger gilt jede natürliche oder juristische Person, die:
a) Verpackungen oder befüllte Verpackungen herstellt,
b) Verpackungen oder wiederbefüllte Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke entwerfen oder herstellen lässt, unabhängig davon, wer sie herstellt, und ob andere Marken auf der Verpackung sichtbar sind, oder
c) Verpackungen oder wiederbefüllte Verpackungen einem Kleinstunternehmen zur Verfügung stellt, das die Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke entwerfen oder herstellen lässt, wenn es sich um Transportverpackungen, Recyclingverpackungen, Primärproduktionsverpackungen oder Serviceverpackungen handelt.

Wer gilt dabei als Kleinstunternehmen?
- Jede natürliche oder juristische Person, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt und über einen Jahresumsatz verfügt, der 15 Mio. DKK, das heißt knapp über 2 Mio Euro, nicht übersteigt.
- Für spezifische Verpackungen gelten also ihre Lieferanten und nicht die dänischen Kleinstunternehmen als Erzeuger.

Das betrifft allerdings die meisten Zuschauer dieses Videos nicht.
Viel relevanter ist da die Definition des Herstellers im Sinne der EPR:

Als Hersteller gilt jeder Erzeuger, Importeur oder Händler, der unabhängig von der verwendeten Vertriebsmethode, einschließlich der Fernkommunikation - sprich Webshop, elektronischer Marktplatz, Katalagvertrieb, etc.:
a) in Dänemark ansässig ist und erstmals Transportverpackungen, Recyclingverpackungen, Primärproduktionsverpackungen oder Serviceverpackungen auf dem dänischen Markt bereitstellt,
b) seinen Sitz in Dänemark hat und erstmals befüllte oder nicht in Buchstabe a genannte Verpackungen auf dem dänischen Markt bereitstellt, oder
c) und das ist der Fall, der für die meisten von Euch relevant sein wird: seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder in einem Drittland hat und via Fernvertrieb Verpackungen bzw. verpackte Produkte jeglicher Art an Endverbraucher abgibt.

Was müssen diese Hersteller jetzt machen?
Grundsätzlich sollen diese Hersteller Konsumenten über die korrekte Entsorgung ihrer Abfälle informieren und vor allem die Sammlung und Behandlung von Verpackungsabfällen sicherstellen und finanzieren.

Diese Anforderungen kann der Hersteller - zumindest in der Theorie - über ein individuelles System erfüllen oder, und das ist die gängige Praxis, über die Teilnahme an einem sog. kollektiven System. Da komme ich gleich noch einmal drauf.

Darüber hinaus muss sich der Hersteller beim nationalen Register - DPA - registrieren.

Ausländer - sprich: nicht in Dänemark niedergelassene Unternehmen - benötigen dafür einen Bevollmächtigten. Eine natürliche oder juristische Person, die in Dänemark niedergelassen ist und dort die Rechte und Pflichten des vertretenen Herstellers wahrnimmt.

Für die Registrierung wurden konkrete Fristen definiert. Und die kommen jetzt schon zum Tragen.

Die neuen Anforderungen gelten zwar erst ab 2025, trotzdem sollen sich alle, die im kommenden Jahr als Hersteller in Dänemark definiert werden, bereits vorab registrieren und auch schon Meldungen abgeben.

Ganz konkret sollen sich
- grundsätzlich alle Hersteller im Zeitraum vom 01.04. - 31.08.2024 registrieren.
- Lediglich Hersteller, die Mehrwegverpackungen in Verkehr bringen, haben etwas mehr Zeit: Deadline ist hier der 31.12.2024.

Darüber hinaus gilt, dass sich zukünftig alle weiteren Hersteller spätestens 14 Tage vor der Bereitstellung von Verpackungen auf dem dänischen Markt registrieren müssen.

Die benötigten Informationen für die Registrierung findet Ihr im Anhang 1 des Gesetzes wieder.
Da geht es um allgemeine Firmendetails wie den Unternehmensnamen, die Adresse, Website, die CVR-Nummer bzw. bei ausländischen Unternehmen die UmsatzsteuerID, oder EU-Tax-ID, den Ansprechpartner, ggf. den Bevollmächtigter, die Vertriebsmethode, Informationen zum Rücknahmesystem und last not least die Bestätigung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

Darüber hinaus gibt es bereits initiale Meldeverpflichtungen:
Und zwar sollen Hersteller eine Planmenge dessen melden, was sie schätzen 2024 in Dänemark in Verkehr zu bringen. Diese Planmenge soll dabei aufgeteilt werden in die verschiedenen Materialfraktionen - Pappe, Papier, Eisenmetalle, Aluminium, Glas, Kunststoff, Lebensmittel- und Getränkartons und Holz.

Zudem ist eine Unterteilung in Haushalts- und Gewerbeverpackungen gefordert.
- Haushaltsverpackungen sind dabei Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen - und Gewerbeverpackungen eben die, wo das nicht der Fall ist.

Eine Erleichterung bei der Meldung ist vorgesehen für erneut kleinere Unternehmen, die weniger als 8 Tonnen Verpackungsmaterial pro Jahr in Dänemark Verkehr bringen. Diese Unternehmen dürfen etwas einfacher die Gesamtmenge melden, ohne hier konkret auf die Materialfraktionen zu verweisen. Eine Unterscheidung der Menge zwischen Haushalts- und Gewerbeverpackungen ist jedoch auch hier gefordert.

Was kostet mich der Spaß?
Die Gebühr für die Registrierung beim Register beträgt 1.000 DKK - also umgerechnet etwa 134 € - es sei denn Ihr seid bereits als Hersteller von bspw. Elektro- und Elektronikgeräten, Batterien oder Fahrzeugen registriert. In diesem Fall beträgt die Gebühr nur 500 DKK, also ca. 67 €.

Dazu kommen dann noch die Jahres- und mengenabhängigen Gebühren der kollektiven Systeme und ggf. des Bevollmächtigten. Hierfür bieten einige Systeme ihren Mitgliedern bereits einen Kalkulator an.

Apropos kollektive Systeme:
Die kollektiven Systeme dürfen die Registrierung und Meldungen als Service für Ihre Mitglieder vornehmen, so die Systeme in aller Regel Eure Hauptansprechpartner sein werden, an die Ihr dann unter anderem auch reportiert. Wählt hier also einfach Euren präferierten Partner aus und zeichnet die entsprechenden Verträge.

Welche Systeme es für die Verpackungen gibt, das findet Ihr bereits auf der Seite des nationalen Registers. Aktuell sind da fünf Systeme vorgesehen, die teilweise auch schon Lösungen für Elektrogeräte und Batterien anbieten.
→ Das heißt:
Wenn Ihr eh schon als Hersteller in Dänemark agiert, dann bieten Eure aktuellen Systeme mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auch eine Lösung für die Verpackungen an oder haben einen präferierten Kooperationspartner.
Und genauso sieht es übrigens auch mit der Leistung des Bevollmächtigten aus.

Du siehst: Die EPR kann ganz einfach sein und wenn Du als Hersteller von Verpackungen in Dänemark in der Verpflichtung bist, dann dürftest Du jetzt wissen, was zu tun ist und solltest das Thema für die fristgerechte Umsetzung auf die Agenda setzen.

Und wenn Du darüber hinaus noch Support bei der EPR benötigst oder eine Best Practice implementieren möchtest, dann plane jetzt einen Termin für ein kostenloses Kennenlerngespräch und wenn es dann passt, dann legen wir los!
Episode 65: Styropor-Verbot in Frankreich
Bringst Du noch Verpackungen mit Styropor in Verkehr?
Wenn ja, dann solltest Du folgenden Auszug aus der Umweltgesetzgebung in Frankreich kennen:

Und zwar heißt es dort:
Ab dem 1. Januar 2025 sind Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Polystyrol oder Copolymeren bestehen, nicht recycelbar sind und nicht in einen Recyclingstrom integriert werden können, verboten.
Dabei geht es also um Materialien wie PS, EPS, HIPS oder auch ABS. Ich werde jetzt im Video aber der Einfachheit halber über Styropor sprechen.

Wenn Ihr jetzt eine Google-Recherche anstellt, dann werdet Ihr schnell feststellen, dass es unterschiedliche Aussagen zur Recyclingfähigkeit von Styropor gibt.
Die einen sagen: klar, geht. Die anderen stellen das in Frage.
So wie ich das sehe, ist das Recycling von Styropor grundsätzlich möglich. ABER:
Das Problem in Frankreich ist in erster Linie, dass es dort sowohl an Erfassungsstrukturen als auch an Verwertungsmöglichkeiten und -kapazitäten mangelt.
→ Und vor diesem Hintergrund ist das Verbot in Frankreich Stand heute ab 2025 relevant.

Was heißt das jetzt für Euch?
Ihr müsst Euch überlegen und eine INFORMIERTE Entscheidung darüber treffen, ob und wie Ihr die Anforderungen umsetzt bzw. umsetzen könnt.
Und dafür gebe ich Euch einfach mal ein paar Gedanken an die Hand.

Schauen wir erstmal auf die Übergangsfrist:
Das Verbot ist sehr pauschal formuliert und gilt grundsätzlich ab dem 01.01.2025.
Es ist aber nicht genau spezifiziert, ob es eine Übergangsfrist für Lagerware o.ä. gibt. Im Gesetz steht tatsächlich nur dieser eine Satz.
Allerdings muss man hier wissen, dass das Verbot aus der Sektion der Umweltgesetzgebung über Maßnahmen für den Kampf gegen den Klimawandel kommt.
Und wenn ich das betrachte, dann dürfte sicherlich nicht vorgesehen sein, dass vor dem Stichtag bereits verpackte Ware noch einmal angefasst bzw. die Ware umverpackt wird. Schließlich werden dadurch noch mehr Ressourcen verschwendet.
Ziel sollte also meiner Meinung nach sein, neue Produkte bzw. ab 2025 Produkte nicht mit Styropor zu verpacken.
- Wenn ihr also vor dem Stichtag verpackte Produkte in Frankreich in Verkehr bringt, dann dürftet Ihr gute Argumente dafür haben, dass das auch ok ist.

Der eine oder andere von Euch fragt sich vielleicht auch: Ist das Ganze nicht eine nationale Markteintrittsbarriere (Stichwort Gegenseitige Anerkennung von Waren)? Ja klar, das ist es.
- Darf Frankreich das dann überhaupt? Tendenziell trotzdem auch: Ja! Denn laut Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dürfen Mitgliedstaaten bei besonderes relevanten Themen - und da gehört die Umwelt dazu - individuelle Anforderungen geltend machen.
- Das heißt: das Argument der gegenseitigen Anerkennung von Waren ist im Zweifelsfall eher schwach.

Schauen wir einmal weiter: es soll doch zukünftig eine EU-weit gültige Verordnung über Verpackungs- und Verpackungsabfälle geben. Sieht diese Verordnung so ein Verbot vor? Nein!
- Dürfen in der PPWR-Zukunft Mitgliedstaaten die Inverkehrbringung von Verpackungen verhindern, die EU-konform sind? Auch nein!
- Das heißt, das Verbot in Frankreich hat tendenziell nur eine geringe Haltbarkeit von voraussichtlich bis zu 18 Monaten, wenn wir davon ausgehen, dass die PPWR, also die Verpackungsverordnung Ende 2024 veröffentlicht wird.

Last not least sollte man wissen, dass es im Hintergrund verschiedene Projekte gibt - unter anderem federführend von Citeo, dem größten Rücknahmesystem für Verpackungen in Frankreich.
Und im Rahmen der Projekte wird eben geschaut, ob die relevanten Strukturen geschaffen werden können. Denn wenn das der Fall ist, dann würde die Formulierung zwar im Gesetz stehen, aber in der Praxis keine Auswirkungen haben, weil eben bspw. eine Recyclingfähigkeit gewährleistet wäre.
Aber das Ganze steht unter dem Vorbehalt, dass die Projektergebnisse noch offen sind. Deren Veröffentlichung wird im Laufe des Sommers erwartet und ist entsprechend zu monitoren.

Was bedeutet das jetzt alles für Euch?
Wir haben das Verbot, dass aller Voraussicht nach zumindest für einen gewissen Zeitraum aktiv ist. Ob und wie Ihr Euch daran haltet, dass liegt natürlich bei Euch. Aber Ihr habt jetzt auf jeden Fall ein paar Hintergründe und auch Argumentationsansätze für eine informierte Entscheidung zu m Umgang mit der Situation.

Und wenn ich eine Empfehlung aussprechen darf:
Wenn es bei Euch möglich ist, dann solltet Ihr darüber nachdenken Styropor grundsätzlich zu vermeiden.
Und zwar mit Blick auf die aktuellen aber auch die zukünftigen Anforderungen.
Denn die PPWR sieht unter anderem ein Design for Recycling und damit zusammenhängend einen ABC-Score ab 2030 vor.
Verpackungen, die dann laut Berechnung weniger als 70 % recyclingfähig sind, dürfen ab 2030 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Wie der Einsatz von Styropor mit Blick auf den Score bewertet wird, ist noch offen. Aber ich erwarte zumindest, dass sich Styropor da eher negativ auswirken wird und dadurch mindestens ins Geld geht.
Denn besonders recyclingfreundliche Verpackungen sollen mit Blick auf die Lizenzierung günstiger sein als nicht so recyclingfreundliche Verpackungen. Da kommt dann der Ansatz der Öko-Modulation, also ein finanzielles Anreizsystem zum Tragen.
Ab 2035 zeichnet sich zusätzlich vielleicht nochmal ein neues Bild. Denn dann sollen Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden können. Und hier wird sich dann nochmals zeigen, ob diese Anforderung für Styropor erfüllt werden kann, um auch 2035 ein Verbot zu vermeiden.
Eine Unsicherheit über die Zukunft des Styropors ist da auf jeden Fall im Raum.

Und insofern könnt Ihr - sofern bei Euch möglich - mit einer frühzeitigen Umstellung tendenziell dauerhaft partizipieren.

Und wenn Ihr an mehr Content dieser Art interessiert seid, dann abonniert einerseits gerne den Kanal, folgt mir und der EPR compact auf LinkedIn und Instagram und plant gerne Termin für ein kostenloses Kennenlerngespräch!
Bis dahin: Ciao!
EPR compact ist der Video-/Podcast rund um die erweiterte Herstellerverantwortung!
Im Fokus stehen dabei Best Practices, diverse Anforderungen und vor allem der konforme Marktzugang für Hersteller, Importeure und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, Batterien und Verpackungen bzw. verpackten Produkten.
André Gierke
Gründer & Geschäftsführer der EPR compact
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