Es gibt immer noch sehr viele Mythen zur Definition eines Herstellers im Sinne der EPR - der erweiterten Herstellerverantwortung.
Zum Beispiel:
Ich produziere nicht selber, also bin ich kein Hersteller.
Wenn mein Name nicht daraufsteht, dann bin ich kein Hersteller.
Ich habe das Produkt aus einem anderen Mitgliedstaat gekauft. Also innerhalb der EU. Da bin ich nicht Hersteller.
Und eben weil diese Mythen immer noch kursieren, möchte ich hier einmal kurz darauf eingehen!
Wer gilt im Themengebiet der EPR als Hersteller?
Um das Ganze nachvollziehen zu können, muss ich eigentlich nur einen Grundgedanken verinnerlichen:
Man geht davon aus, dass das Produkt in dem Land entsorgt wird, wo es auch in Verkehr gebracht wird.
Und auch deshalb soll dort jemand greifbar und verantwortlich sein, unter anderem die
- Konsumentinformation
- Sammlung
- Logistik, aber auch das
- Recycling
von Produkt und Verpackungsabfällen zu organisieren, sicherzustellen und vor allem zu finanzieren.
Es wird da ein ganz klarer Mitgliedstaatenbezug verfolgt. Warum der in diesem Thema auch zumindest anteilig Sinn macht, das verrate ich Dir in einem anderem Video.
In absoluter Kurzform geht es darum, dass das Ganze finanziell fair und wirtschaftlich sein soll, aber auch der Vollzug beherrschbar sein muss.
→ Deshalb soll eben in dem konkreten Land jemand greifbar sein. Ihr kennt das vielleicht von Euren Kunden: Zumindest wenn es etwas zu holen gibt, ist das Geld innerhalb eines Landes leichter einzutreiben als grenzüberschreitend.
Für Euch heißt das aber direkt schon einmal: Der sog. Hersteller ist Mitgliedstaaten individuell zu ermitteln.
Wer gilt also als Hersteller?
Einerseits derjenige, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und EEE, B&A oder Verpackungen seiner Marke bzw. Herstelleridentifikation selbst produziert, importiert oder aber produzieren oder importieren lässt, und diese in eben diesem Mitgliedstaat auch in Verkehr bringt.
Das heißt in dem Fall: entgeltlich oder unentgeltlich an andere abgibt.
- Hierzu gehören dann bspw. auch Werbemittel!
Ebenfalls gelte ich in aller Regel als Hersteller, wenn ich Produkte importiere - Und zwar - Achtung - : aus egal welchem anderen Land der Welt - und diese erneut in dem Mitgliedstaat, in dem ich selber niedergelassen bin, in Verkehr bringe.
- Ja: mein Lieferant kann mich in aller Regel, zumindest Stand heute noch - in dem Mitgliedstaat, in dem ich niedergelassen bin, entpflichten. Das sollte ich dann allerdings auch vereinbaren und prüfen. Und ich darf dabei nicht vergessen, das - sobald diese Produkte in ein anderes Land vertrieben werden, dort die Rolle des Herstellers neu zu bewerten ist.
Das bringt mich zum nächsten Fall: Denn ich gelte fast immer dann als Hersteller, wenn ich Produkte an Endnutzer - egal ob gewerbliche oder private Endnutzer - in anderen Mitgliedstaaten vertreibe.
- Das heißt für Euch ganz klar: wenn Ihr an Endnutzer in anderen Mitgliedstaaten vertreibt, dann ist der Prozess mit Blick auf die EPR mit einem fetten Ausrufezeichen zu versehen, weil Ihr mit einer hohen Wahrscheinlichkeit Verpflichtungen zu erfüllen habt.
- Warum nur mit einer hohen Wahrscheinlichkeit?
- In Einzelfällen existieren Stand heute - übrigens nicht mehr lange - unter anderem noch Bagatellgrenzen. Wer in diesen Fällen also bestimmte Schwellenwerte unterschreitet, kommt derzeit noch ohne ganz direkte Verpflichtung davon. Gemonitored werden muss das Ganze dann natürlich trotzdem und auch die Konformität der Produkte/Verpackungen sollte trotzdem sichergestellt werden.
Ganz wichtig:
Das hier sind Grundprinzipien, wie ein Hersteller definiert wird. Es gibt aber hier und da auch Abweichungen sowie gängige Praxis.
Zum Beispiel ist gerade im Kontakt mit dem Handel, also mit Weitervertreibern die sog. Entpflichtung ein relevantes Thema. Entpflichtung heißt: ich verkaufe an einen Weitervertreiber in einem anderen Mitgliedstaat, kümmere mich aber trotzdem - vielleicht auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung - an seiner Stelle um die EPR-Pflichten in dem Mitgliedstaat, wo eben nicht ich niedergelassen bin, sondern der Weitervertreiber.
- Zu genau dem Thema mache ich nochmal eine separate Episode.
Wichtig ist auch:
Betrachtet für die Ermittlung von Verpflichtungen bitte das Land Eures Vertragspartners/Kunden - und nicht auf abweichende Liefer- oder Rechnungsadressen.
Incoterms spielen zudem in der Regel keine Rolle - in seltenen Fällen aber schon. Paradebeispiel ist hier das VerpackG in Deutschland. Hier gilt als Hersteller, wer bei Grenzüberschreitung die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt - und wenn hierzu nichts Spezifisches vereinbart ist, dann kommen bspw. die Incoterms zum Tragen.
Apropos Verpackungen:
- Oftmals entstehen eine Verpackung und damit einhergehende Verpflichtungen erst in Verbindung mit einer Ware, so dass ein leerer Karton keine Verpackung, sondern ein Produkt darstellt.
- Der Erzeuger des Kartons gilt damit nicht zwangsläufig als Hersteller, sondern in den meisten Fällen derjenige, der seine Ware darin verpackt. Aber auch hier bestätigen Ausnahmen die Regel, so dass teilweise auch der Erzeuger des Verpackungsmaterials, der Leerverpackungen als Hersteller betrachtet wird.
Ihr seht, das Ganze hat eine gewisse Komplexität und Ihr solltet Euch eben pro Mitgliedstaat Gedanken um Eure Rolle machen. Nichtsdestotrotz kommt Ihr aber mit den Grundprinzipien schon sehr weit und könnt auf der Basis ein sehr straightes Konzept etablieren.
→ Und unter anderem das, können wir natürlich auch gemeinsam angehen. Uns zum Beispiel anschauen wo Ihr konkret als Hersteller definiert werdet, wo Ihr freiwillig agieren könnt, warum das sinnvoll sein könnte und vor allem welche konkreten Verpflichtungen wo auf dieser Basis für Euch bestehen und natürlich auch wie Sie erfüllt werden können.
Geht dafür einfach auf die Webseite, ladet Euch gerne das Whitepaper runter und tragt Euch ein für ein kostenloses Kennenlerngespräch. In dem Gespräch sprechen wir dann über Euch, Euren Bedarf und das Ob und Wie einer Zusammenarbeit. Ich freue mich darauf und sage bis zum nächsten Mal. Ciao!