EPR compact - der Podcast

Vertreiberrücknahme

Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten (EEE) in Deutschland fallen unter Umständen unter die Verpflichtungen der Vertreiberrücknahme. Und genau dieses Konstrukt möchten wir uns heute einmal anschauen. Dabei beantworten wir die Fragen: 

  • Wer ist Vertreiber im Sinne des ElektroG
  • Wer gilt als rücknahmepflichtiger Vertreiber?  
  • Und welche Anforderungen hat dieser zu erfüllen?   

Wer ist Vertreiber im Sinne des ElektroG

Als Vertreiber gilt per Gesetz „jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- und Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt.“  

Anbieten (§ 3 Nr. 6): 

ist „das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben;“ 

➔ Sie bieten Elektrogeräte bereits dann an, wenn Sie sie beispielsweise auf Internetseiten oder in Katalogen präsentieren. 

Bereitstellung auf dem Markt (§ 3 Nr. 7): 

ist „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;“ 

  • Als Vertreiber gelten demnach insbesondere Händler (stationäre Händler, Online-Händler, Versandhändler) aber auch registrierte Hersteller, die ihre Produkte selbst vertreiben. Selbst Handwerker können den Begriff erfüllen, wenn sie Geräte verkaufen.  
  • Folglich kann ein Vertreiber gleichzeitig auch Hersteller im Sinne des ElektroG sein! 

Die Definition des Vertreibers trifft dabei in aller Regel auch auf eine Vielzahl registrierter Hersteller zu. 

Wer aber gilt nun als rücknahmepflichtiger Vertreiber (§ 17 ElektroG) und welche Anforderungen hat der rücknahmepflichtige Vertreiber zu erfüllen? 

Hierzu hat die stiftung ear in Kooperation mit einigen Partnern/Verbänden einen übersichtlichen Informationsflyer erstellt. 

Dieser zeigt, dass in erster Linie jeder, der B2C EEE gewerbsmäßig an Endnutzer verkauft/abgibt, potenziell von der Vertreiberrücknahme betroffen ist.

  • Erfolgt ein Vertrieb von B2C-Geräten ausschließlich an gewerbliche Kunden, die nicht Endnutzer sind, ist der Vertreiber also nicht von den Anforderungen betroffen. 
  • Vertreiber, die nur B2B-Geräte verkaufen, sind von den Anforderungen ebenfalls nicht betroffen. 

Wer gilt als rücknahmepflichtiger Vertreiber? 

  • Als rücknahmepflichtige Vertreiber gelten stationäre Händler mit einer Verkaufsfläche > 400 m² für EEE (→ bezogen auf das jeweilige Geschäft). 
  • Ebenfalls als rücknahmepflichtige Vertreiber gelten Online-/Versandhändler mit einer Versand- und Lagerfläche > 400 m² für EEE.  
Voraussetzungen: 

1. Lager in Deutschland 

➔ Ist kein Lagerstandort in Deutschland vorhanden, besteht keine Rücknahme- und Informationspflicht 

2. Die Versand- und Lagerfläche für EEE muss in mindestens einem Lager > 400 m² aufweisen. In diesem Zusammenhang ist das Addieren von Flächen verschiedener Standorte nicht erforderlich. 

Welche Rücknahmepflichten bestehen? 

Grundsätzlich gibt es hier zwei Anforderungen, die zu erfüllen sind: 

  1. Die unentgeltliche Rücknahme eines B2C-Altgerätes bei Verkauf eines Produktes der gleichen Geräteart (sog. 1:1-Rücknahme): Ich kaufe eine Waschmaschine und gebe meine alte zurück. 
  2. Unentgeltliche, verkaufsunabhängige Rücknahme von bis zu 5 B2C-Kleingeräten je Geräteart (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 2) mit einer maximalen Kantenlänge von 25 cm (sog. 0:1-Rücknahme) 

Wie die Anforderungen erfüllt werden müssen, unterscheidet sich dabei nach der Art der Inverkehrbringung: 

Anforderungen an die Rücknahme für stationäre Händler: 

  • Die 1:1-Rücknahme muss am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe erfolgen.
  • Die 0:1-Rücknahme muss direkt im Geschäft oder in unmittelbarer Nähe erfolgen. 

Sofern ein Holservice der Altgeräte angeboten wird, darf dieser Service berechnet werden. 

Anforderungen an die Rücknahme für Online-/Versandhändler: 

  • Die 1:1-Rücknahme muss im Kaufprozess angemeldet werden und bei Anlieferung umgesetzt werden. 
  • Die 0:1-Rücknahme muss in zumutbarer Entfernung zum Kunden erfolgen.

➔ Vor diesem Hintergrund ist also eine bundesweit flächendeckende Rücknahmestruktur erforderlich! 

Im Fall der Kooperation mit einem Paketdienstleister zahlt übrigens der Online-/Versandhändler (→ nicht der Kunde) die Versandkosten! 

Entsorgung: 

Gesammelte Altgeräte können den 

  • öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, 
  • Herstellern/Bevollmächtigten (sofern diese nach Abstimmung die Altgeräte freiwillig zurücknehmen), oder 
  • Rücknahmesystemen übergeben werden. 

Darüber hinaus kann der Vertreiber sich selbst um die rechtskonforme Behandlung und Entsorgung kümmern (→ Hierbei ist die Beauftragung eines zertifizierten Entsorgungsunternehmens erforderlich.). 

Informationspflicht: 

Rücknahmepflichtige Vertreiber müssen die privaten Haushalte über die 

  • Pflicht, Altgeräte separat vom Hausmüll zu entsorgen und nicht fest verbaute Batterien/Akkumulatoren vorher zu entnehmen und ebenfalls getrennt zu entsorgen, 
  • von Ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten, 
  • Eigenverantwortung der Endnutzer in Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten und 
  • Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern 

in angemessener Form (bspw. sichtbar am Point-of-Sale) informieren. 

Anzeige- und Mitteilungspflichten 

Rücknahmepflichtige Vertreiber und Vertreiber, die freiwillig Altgeräte zurücknehmen, müssen sich als Vertreiber bei der stiftung ear anmelden und die Rücknahmestellen anzeigen (vgl. § 25). 

Darüber hinaus hat jeder Vertreiber, der im Berichtsjahr bei der stiftung ear als Vertreiber angemeldet war, bis zum 30.04. des Folgejahres eine Jahres-Statistik-Meldung abzugeben. 

Und damit war es das auch bereits mit den Informationen rund um die Vertreiberrücknahme.

Also, schauen Sie einmal, inwiefern Sie hier betroffen und ggf. Todos offen sind. Neben dem kann ich Ihnen nur empfehlen, die Entwicklungen des ElektroG auch diesbezüglich zu verfolgen. Denn so, wie es derzeit aussieht, muss man damit rechnen, dass die Anforderungen in Zukunft noch etwas schärfer formuliert werden bzw. mindestens die Bezugsgröße von 400 m² vermutlich reduziert wird.

Sie haben Fragen zu diesem oder weiteren Themen rund um die EPR? Dann kontaktieren Sie uns gerne! 

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