EPR compact - der Podcast

Das Urteil „Netto“ – Vertreiberrücknahme, aber richtig!

Vor ein paar Tagen wurde zum Thema Vertreiberrücknahme eine Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) veröffentlicht. Der Titel lautet: Erfolg für Verbraucherinnen und Verbraucher: Klage der Deutschen Umwelthilfe zwingt Netto-Online zur Rücknahme von Elektroschrott

Und vor diesem Hintergrund schauen wir heute noch einmal ganz kurz auf die Vertreiberrücknahme, die in Episode 13 ja bereits Thema war. Das Fehlverhalten von Netto, dass zwischenzeitlich behoben wurde, dürfte nämlich auch eine offene Flanke bei anderen Vertreibern darstellen. Und wir wollen ja nicht, dass Sie das gleiche Schicksal ereilt.

Also: worum ging es in der Klage?

Kurz und knapp: um eine mangelhafte Erfüllung der Vertreiberrücknahmepflichten. Ganz konkret wurden die Rücknahme- und Informationspflichten für Altlampen nicht erfüllt.

Als rücknahmepflichtiger Vertreiber muss Netto sowohl die Verpflichtungen zur 1:1-Rücknahme als auch zur 0:1-Rücknahme erfüllen.

0:1 bedeutet die verkaufsunabhängige Rücknahme von Elektrokleingeräten mit einer Kantenlänge < 25 cm, in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer. Zu diesen Kleingeräten zählen potenziell auch Altlampen.

Nun gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Rücknahme der Kleingeräte zu erfüllen. Oft gewählte Praxis ist es, den Endnutzern einen kostenfreien Versand der Altgeräte anzubieten. Da kann ich als Endnutzer bspw. ein Versandetikett ausdrucken, mein Altgerät in ein Paket packen und dass beim gewählten Dienstleister zum Versand aufgeben. So weit, so gut. Dieses Vorgehen hat Netto auch so praktiziert.

Problematisch wird es dann allerdings, wenn der Paketdienstleister den Versand von Altlampen unter anderem wegen der Bruchgefahr und des Schadstoffgehalts ausschließt. Dann muss ich speziell für de Altlampen nämlich eine andere Lösung anbieten und darüber auch entsprechend informieren. Und das hat Netto damals nicht ausreichend erfüllt.

Was heißt das für Sie?

Wenn Sie rücknahmepflichtiger Vertreiber sind, dann schauen Sie einmal, ob die Rücknahme von Altlampen in Ihrem Konstrukt gewährleistet wird und Sie ausreichend darüber informieren. Sollten Sie ebenfalls einen Paketdienstleister nutzen, der den Versand von Altlampen ausschließt, dann sollten Sie hier noch einmal tätig werden.

Entweder dadurch, dass Sie einen Paketdienstleister nutzen, der den Versand eben nicht ausschließt, oder dadurch, dass Sie für die Altlampen einen separaten Prozess, mitsamt einem anderen Dienstleister (hier gibt es verschiedene Alternativen), aufschalten und darüber dann auch entsprechend im Online-Shop informieren.

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