Was sind Versandverpackungen und wie unterscheiden sie sich von den Transportverpackungen? Darauf gehen wir in dieser Episode des Podcast und in der Zusammenfassung ein. Ganz getreu dem Motto: Wenn der Briefumschlag zur Versandverpackung wird… aber dazu später mehr.
Nachdem wir in der letzen Episode über die Basics gesprochen haben, also in erster Linie darüber, was (systembeteiligungspflichtige) Verpackungen sind, möchte ich heute über Versandverpackungen und deren Abgrenzung zu den Transportverpackungen sprechen.
Also, was sind Versandverpackungen?
Eine Versandverpackung ist eine Verpackung, die den Versand von Waren an den Endverbraucher ermöglicht oder unterstützt.
➔ Wenn Sie also ein Produkt oder eine Ware verpacken und diese an einen Endnutzer versenden, dann Sie sind in aller Regel der Hersteller einer Verpackung bzw. einer Versandverpackung. Und dafür besteht unter anderem eine Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht.
Was gehört dabei alles zu Versandverpackungen?
Das gesamte Verpackungsmaterial, inklusive des Füllmaterials gilt als Versandverpackung. Es ist daher datenmelde- und systembeteiligungspflichtig.
Wenn wir uns hierzu ergänzend die Gesetzesbegründung anschauen, dann sehen wir, dass mit dem Begriff Versandverpackung in erster Linie solche Verpackungen gemeint sind, die vom Versandhandel vertrieben werden. Die Merkmale des Versandhandels können dabei wie folgt beschrieben werden:
Gegenstände werden gewerblich, das heißt als Ware, über eine räumliche Distanz zwischen Ausgangslager und Empfänger an private oder gewerbliche Endverbraucher versandt (nicht speditiert). Und an dieser Stelle wird es dann interessant:
Liegt nach dieser ersten Differenzierung eine Versandverpackung vor, bestimmt sich die Frage der Systembeteiligungspflicht im zweiten Prüfungsschritt nach dem typischen Anfallort. Dementsprechend ist zu differenzieren:
- Ist die Verkaufsverpackung eines Produkts als systembeteiligungspflichtig einzustufen, so ist immer auch die Versandverpackung systembeteiligungspflichtig. Ohne Ausnahme!
- Ist die Verkaufsverpackung eines Produkts als nicht systembeteiligungspflichtig einzustufen (weil diese nicht typischerweise beim privaten Endverbraucher anfällt), so ist die Versandverpackung in der Regel trotzdem auch dann systembeteiligungspflichtig. Lediglich in einigen Ausnahmefällen ist die Versandverpackung ebenso wenig systembeteiligungspflichtig.
Welche Fälle sind das?
Ist eine Verpackung nicht systembeteiligungspflichtig, dann muss für die Versandverpackung geprüftt werden, wo sie typischerweise hingeschickt wird.
➔ Ist die typische Anfallstelle der private Endverbraucher oder eine vergleichbare Anfallstelle, dann ist die Versandverpackung systembeteiligungspflichtig.
Ein Beispiel hierfür könnte die Versandverpackung einer DVD sein. Die Verpackung der DVD ist nicht systembeteiligungspflichtig, der Endnutzer aber typischerweise privat.
➔ Ist die typische Anfallstelle weder der private Endverbraucher noch eine vergleichbare Anfallstelle, nur dann ist die Versandverpackung nicht systembeteiligungspflichtig. Wer oder was als vergleichbare Anfallstelle betrachtet wird, dazu habe ich Ihnen, wie schon in der vergangenen Episode, eine Übersicht der ZSVR, also der Zentralen Stelle Verpackungsregister, verlinkt.
Sie wollen noch ein Beispiel aus der Praxis um das Ganze etwas zu verdeutlichen? Dann gehen wir einfach einmal davon aus, dass Sie in Ihrem Unternehmen zum Beispiel jedes Jahr Wandkalender als Werbemittel bzw. Kundenbindungsmaßnahme an Ihre Kunden versenden. Der Wandkalender, als Ware an sich, ist dabei vielleicht gar nicht verpackt, da Sie ja auf Ressourcenschonung achten.
Sie stecken den Wandkalender nun in einen Briefumschlag, also in eine Versandtasche, um den Kalender an Ihre Kunden zu verschicken. Just in diesem Moment wird der Briefumschlag zur Versandverpackung. Und Sie werden im Zweifel durch Ihr Werbemittel zum registrierungspflichtigen Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen – mit allen Anforderungen, die damit einhergehen.
Das Gleiche gilt übrigens vergleichbar auch für den Versand Ihrer Produktkataloge.
Wie erfolgt nun die Abgrenzung einer Versandverpackung von einer Transportverpackung?
Das ist eigentlich relativ einfach:
Transportverpackungen sind definiert als Erzeugnisse, die „die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und die typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind“.
Eine Transportverpackung dient also dazu, den Transport von Waren zwischen den einzelnen Vertreibern zu erleichtern und, wie gesagt, um auf diesen Wegen Transportschäden zu vermeiden. Transportverpackungen verbleiben also im Handel und sind nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher der Ware bestimmt.
Und genau das ist das entscheidende Kritierium:
Transportverpackungen verbleiben im Handel während Versandverpackungen typischerweise beim Endverbraucher anfallen.
Warum ist diese Abgrenzung so wichtig?
Naja, in erster Linie ist die Verpflichtungslage je nach Einordnung unterschiedlich.
Für Versandverpackungen besteht die Registrierungs-, Systembeteiligungs- und damit unter anderem auch die Meldepflicht. Und das heißt dann unter anderem auch, dass im beschriebenen Beispiel das Gewicht der Verpackungsfraktionen, z. B. PPK und Kunststoff, auch dokumentiert und gemeldet werden muss…
Für die Transportverpackungen hingegen gelten zwar auch Rücknahme- und Verwertungspflichten, die jedoch auch an die nachgelagerte Kette delegiert werden können, aber insbesondere bestehen eben die Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten nicht.
Also, schauen Sie einmal nach, inwiefern Sie vielleicht sogar vom Beispielszenario betroffen sind, und wie Sie intern damit umgehen.
Sie haben Fragen zu diesem oder weiteren Themen rund um die EPR? Dann kontaktieren Sie uns gerne!
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