In Episode 2 des Podcasts beleuchten wir, wer ein Hersteller im Sinne des ElektroG (= Elektro- und Elektronikgerätegesetz) ist. Dabei schauen wir, wie der Begriff definiert ist, und wann ich als Hersteller betrachtet werde.
In der Folge finden Sie eine kurze Zusammenfassung des Audios.
Der typische Sprachgebrauch
Ich habe in der Praxis immer wieder erlebt, dass es unterschiedliche Auffassungen vom Herstellerbegriff gibt. Insbesondere heißt es häufig, dass jemand kein Hersteller sein kann, wenn er selber nicht produziert. Ebenso sei man doch kein Hersteller, wenn man Produkte innerhalb der EU bezieht oder der eigene Name nicht auf dem Produkt steht.
Wie wir gleich sehen werden, treffen diese Aussagen jedoch nicht zu. Und eine falsche Auslegung des Herstellerbegriffs kann weitreichende Folgen nach sich ziehen. Zum Beispiel, weil unter anderem Marktzugangsvoraussetzungen in Form einer Registrierung nicht erfüllt werden.
Wer gilt nun als Hersteller im Sinne des ElektroG?
Szenario 1:
Ich stelle Elektro- und Elektronikgeräte (EEE) unter meiner eigenen Marke/meinem eigenen Namen her, produziere also, und biete diese EEE in Deutschland unter meiner Marke bzw. meinem Namen an.
Dies ist sicherlich ein sehr klassisches, unzweifelhaftes Szenario.
Szenario 2:
Ich lasse EEE unter meiner Marke/meinem Namen konzipieren oder herstellen und biete sie in Deutschland unter meiner Marke/meinem Namen an. Es handelt sich als um sogenanntes OEM – Geschäft (Original Equipment Manufacturer).
Auch in diesem Szenario gelte ich als Hersteller, obwohl ich nicht selbst produziere.
Szenario 3:
Ich biete Produkte anderer, ggf. bereits registrierter Hersteller ausschließlich unter meiner eigenen Marke/meinem eigenen Namen auf dem deutschen Markt an. Das heißt, ich führe eine Umkennzeichnung durch, so dass der ursprüngliche Hersteller nicht erkennbar ist. Das Produkt wird dann unter meiner Marke erstmals auf dem Markt angeboten.
Szenario 4:
Ich importiere EEE und biete die importierten Produkte in Deutschland an. Auch in diesem Fall gelte ich als Hersteller! Und das unabhängig davon, in welchem anderen Land der Welt mein Lieferant niedergelassen ist.
Ausnahme: Mein Zulieferer erfüllt die EPR-Verpflichtungen auf freiwilliger Basis. In diesem Fall ist regelmäßig ein sog. Bevollmächtigter erforderlich, der für meinen Zulieferer die Rechte und Pflichten des ElektroG-Herstellers in Deutschland wahrnimmt.
Szenario 5:
Szenario 5 beschreibt den Fernvertrieb. Wenn ich in einem anderen Land niedergelassen bin und dem Endnutzer in Deutschland EEE anbiete, dann bewirkt das für für mich ebenfalls eine Herstellerverpflichtung. Hierbei spielt es in Deutschland keine Rolle, ob der Endnutzer ein privater oder ein gewerblicher ist.
Was bedeutet Fernvertrieb oder Fernkommunikation? Einfach gesagt alles, was auf den Verkauf eines Produktes ohne gegenseitige Anwesenheit gerichtet ist. Hierzu zählen unter anderem der Vertrieb via Webshop oder Portal, sowie der Katalog- oder Telefonvertrieb.
Szenario 6:
Neben den „klassischen“ Szenarien müssen wir noch einen weiteren Fall betrachten: die sogenannte Herstellerfiktion!
In diesem Fall biete ich EEE zum Verkauf an, die trotz Verpflichtung innerhalb der Supply Chain nicht oder nicht korrekt registriert wurden. Auch in diesem Fall gelte ich als Hersteller; mitsamt aller Verpflichtungen, die auf dieser Basis zu erfüllen sind.
Registriere ich mich in diesem Fall nicht und biete die EEE trotzdem auf dem Markt an, dann wird mir Im Worst Case sogar Fahrlässigkeit unterstellt. Warum? Weil ich die ordnungsgemäße Registrierung innerhalb der Supply Chain nicht ausreichend geprüft habe.
Aber wie soll ich die ordnungsgemäße Registrierung prüfen?
Natürlich kann ich mir von meinen Zulieferern bestätigen lassen, dass ich ordnungsgemäß registrierte Produkte beziehe. Das reicht allerdings nicht aus! Ich sollte also mindestens eine weitere Prüfung durchführen.
Und zwar sollte ich das Herstellerverzeichnis der stiftung ear prüfen:
Ist hier eine Marke in der passenden Geräteart gar nicht aufgeführt, ist offensichtlich, dass niemand die Verpflichtungen dafür erfüllt hat.
Aber auch wenn die Marke dort in der passenden Geräteart aufgeführt wird, kann es sein, dass der Fall der Herstellerfiktion trotzdem vorliegt; nämlich dann, wenn innerhalb der Supply Chain niemand die Verpflichtungen übernommen hat.
Besonderheit in Deutschland:
Nachdem wir die verschiedenen Fälle des Herstellerbegriffs betrachtet haben, möchte ich noch auf eine Besonderheit in Deutschland aufmerksam machen: Während andere Länder per Gesetz auf das Inverkehrbringen referenzieren, verweist das ElektroG in Deutschland bereits auf das Anbieten!
Und das ist schon eine sehr starke Abweichung zu den anderen Ländern. Was diese Unterscheidung für Auswirkungen hat, wird sich in Zukunft, insbesondere im Vollzug, zeigen.
Warum? Weil auf dieser Basis für eine Abmahnung eines Marktbegleiters zukünftig schon ein Screenshot ausreichen könnte…
So viel zum Hersteller im Sinne des ElektroG.
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