EPR compact - der Podcast

Harmonisierung

Ich habe schon ab und an das Thema Harmonisierung bzw. die sehr heterogene Gesetzesstruktur angesprochen. Und bevor ich das Ganze in einer zukünftigen Episode einmal mit Blick auf eine paneuropäische WEEE compliance betrachte, will ich Ihnen das in Teilen doch wirklich absurde Konstrukt einmal am Beispiel Deutschland verdeutlichen.  

Dabei schauen wir ausschließlich auf die Herstellerdefinitionen, und zwar für 

  • Elektro- und Elektronikgeräte (EEE),
  • Batterien und 
  • Verpackungen.

Das heißt, wir sprechen über drei EU-Richtlinien, die in Deutschland jeweils in nationales Recht überführt worden sind. Und wir müssen davon ausgehen, dass viele Hersteller potenziell von den drei Gesetzen betroffen sind. Im Kern verfolgen dabei ja auch alle Gesetze die gleichen Ziele und alle werden unter dem Begriff der erweiterten Herstellerverantwortung, der EPR, zusammengefasst.  

Da wäre es für alle Betroffenen natürlich schön und einfach, wenn zumindest die Gesetze und die kritischen Definitionen vergleichbar gestaltet, also eine Harmonisierung erfolgen würde. Je leichter es ist, Anforderungen zu verstehen und umzusetzen, desto eher werden sie schließlich auch erfüllt.  

Also, schauen wir uns die Herstellerbegriffe in Deutschland einmal im Vergleich an.  

Auf den Hersteller im Sinne des ElektroG bin ich ja bereits in Episode 2 ausführlich eingegangen. Das werde ich in an dieser Stelle nicht wiederholen. Aber es gibt zwei wesentliche Elemente, die ich für diesen Vergleich als besonders wichtig erachte:  

1. das ElektroG referenziert beim Herstellerbegriff auf das Anbieten! Das macht weder das BattG noch das VerpackG.

➔ Ein Angebot bewirkt also ausschließlich im ElektroG eine Herstellerverpflichtung. 

2. die Herstellerfiktion:

Hat meine Supply Chain nicht konform agiert, dann werde ich im ElektroG fiktiv zum Hersteller, der entsprechende Pflichten zu erfüllen hat. Diese Situation sieht bei den Verpackungen auf jeden Fall anders aus: hier gilt ganz grundsätzlich das Vertriebsverbot, falls mein verpflichteter Zulieferer nicht konform agiert hat. Und dieser kommt aus der Nummer dann auch nicht raus. Das heißt, er darf mit der nachgelagerten Kette die Übertragung der Pflichten auch nicht vereinbaren (Ausnahme: im Fall des Importes).    

Schauen wir als nächstes auf die Eigenheiten des BattG.

Hier fällt nämlich ebenfalls eine Besonderheit ins Auge: Wenn ich Batterien oder Akkumulatoren für die Verwendung in meinem Gewerbebetrieb nach Deutschland einführe, ich also der gewerbliche Endnutzer bin, dann gelte ich hierfür als Hersteller. Und nicht mein im Ausland niedergelassener Zulieferer! Diese Verpflichtung findet sich vergleichbar weder im ElektroG noch im VerpackG.  

Und mit welcher Besonderheit wartet das VerpackG auf?  

Auch hier gibt es einen „Exoten“, der auffällig ist und sich von BattG und ElektroG unterscheidet: 

Bei Produkten, die aus dem Ausland den Weg zu einem Weitervertreiber nach Deutschland finden, gilt derjenige als Hersteller der Verpackung, der bei Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt. Dies kann also je nach Vereinbarung auch der ausländische Zulieferer sein. Für Batterien und EEE gilt hier jeweils der in Deutschland niedergelassene Importeur als Hersteller. Es sei denn, der ausländische Zulieferer übernimmt die Pflichten freiwillig.  

Was heißt das aber in der Praxis:  

Nur, weil ich in Deutschland als Hersteller für ein EEE gelte, heißt das noch nicht, dass ich ebenfalls für die Verpackung verantwortlich bin. Ebenfalls kann es sein, dass ich ein EEE als gewerblicher Endnutzer importiere. Für das EEE und die Verpackung habe ich dabei keine Verpflichtung, für die integrierte Batterien aber ggf. schon…  

Zusammengefasst:

Mangels Harmonisierung sind die EPR Anforderungen jeweils individuell zu betrachten. Und das macht es für alle Beteiligten leider aufwändig und schwer, compliant am Markt zu agieren. Wie wir sehen, ist das selbst innerhalb eines Landes schon eine Herausforderung. Und wenn das innerhalb von einem Land schon ein Problem ist, wie soll ich dann in mehreren Ländern die Übersicht behalten?

Es wird immer wieder das Problem der Trittbrettfahrer angesprochen und der Wunsch nach einem stärkeren Vollzug zur Reduzierung des Problems geäußert. Und das ist auch nachvollziehbar. Aber vielleicht sollte man auch das Thema der Harmonisierung noch einmal in den Fokus rücken. Je leichter und einheitlicher es ist, Anforderungen zu verstehen und umzusetzen, desto mehr Betroffene werden sich dem Thema auch annehmen. Aber hierauf werde ich bei Zeiten in einer weiteren Episode, dann mit Blick auf die EU noch einmal eingehen.

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