Entsorgungspflichtiger Besitzer

„Entsorgungspflichtiger Besitzer“ ist eine Rolle im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Deutschland. Diese Rolle ist eher unbekannt, hat aber für das Sammelziel des ElektroG eine große Bedeutung. Die Kernaussagen der Episode sind hier noch einmal zusammengefasst.

Wer ist entsorgungspflichtiger Besitzer?

Es gibt 2 Varianten, die Sie zum entsorgungspflichtigen Besitzer machen.

Variante 1:

Ihr Unternehmen ist Besitzer von B2B Elektro- und Elektronikgeräten (EEE) und kümmert sich End-of-Life selbst um die Entsorgung. Das heißt, Sie beauftragen einen Dienstleister damit, die Altgeräte zu verwerten.

Variante 2:

Ihr Unternehmen ist Besitzer von „nicht haushaltsüblichen Mengen“ an B2C EEE und kümmert sich End-of-Life selbst um die Entsorgung.

Das heißt konkret, die Altgeräte werden nicht

  • kostenlos beim Wertstoffhof abgegeben,
  • an einen zurücknehmenden Vertreiber übergeben und
  • an einen freiwillig zurücknehmenden Hersteller retourniert.

Sie vermarkten die Altgeräte also selbst.

Welche Pflichten sind als entsorgungspflichtiger Besitzer zu erfüllen?

  1. Die Entsorgung muss im Einklang mit dem ElektroG erfolgen. Das heißt in erster Linie, Sie müssen einen Dienstleister beauftragen, der die Leistung auch erbringen darf; sprich: einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb bzw. eine Erstbehandlungsanlage, die für die Behandlung der Abfälle auch zertifiziert ist, und die die rechtlichen Anforderungen und Quoten erfüllt und nachweist.
  2. Sie müssen sich im Portal der stiftung ear als entsorgungspflichtiger Besitzer anmelden.
  3. Neben dem, müssen Sie, wenn in einem Kalenderjahr eine Entsorgung erfolgt ist, bis zum 30.04. des Folgejahres eine Jahres-Statistik-Mitteilung erfassen. Das ist eine Meldung im Portal der stiftung ear, die die Menge der entsorgten Altgeräte und die Verwertungsquoten umfasst. Um diese Meldung durchführen zu können, müssen die Entsorger Ihnen die Mengen und Quoten entsprechend mitteilen.

Was zeigt die Praxis?

Die oben beschriebenen Pflichten werden in der Praxis selten erfüllt. Konkret bedeutet das, dass es kaum entsorgungspflichtige Besitzer gibt, die ihren Pflichten nachkommen. Dafür gibt es auch Gründe.

In erster Linie gibt es eine Wissenslücke. Kaum ein entsorgungspflichtiger Besitzer kennt die Rolle und die damit verbundenen Pflichten überhaupt. Das ist auch nachvollziehbar, da viele entsorgungspflichtige Besitzer sonst gar keine Berührung mit dem ElektroG haben. Und wenn ich nicht weiß, das Pflichten existieren, dann kann ich sie auch nicht umsetzen. Auch die Entsorger, die den entsorgungspflichtigen Besitzer zur Meldung befähigen müssen, kommen dieser Pflicht oft nur auf Nachfrage nach. Darüber hinaus existiert bis dato kein Vollzug. Er wäre auch kaum praktikabel umsetzbar. Last not least ist eine Missachtung der Meldepflicht nicht einmal in den Bußgeldvorschriften des ElektroG aufgeführt.

Sie sehen, es gibt einige Gründe dafür, warum die Meldepflicht nicht immer erfüllt wird.

Warum ist das Thema „Entsorgungspflichtiger Besitzer“ trotzdem so wichtig?

Das ElektroG verfolgt klare Ziele. Unter anderem: Sammelziele.
Aktuell erreicht Deutschland das Sammelziel nicht. Und es ist klar, dass es auch in Zukunft sehr schwer wird, das Ziel zu erreichen. Vor diesem Hintergrund soll das ElektroG angepasst werden. In diesem Zuge sollen insbesondere Maßnahmen eingebunden werden, die die Sammelzielerreichung unterstützen.
Und an dieser Stelle kommt der entsorgungspflichtige Besitzer wieder ins Spiel. Wie oben geschildert, werden einige Mengen bis dato gar nicht erfasst. Wenn dieses Problem gelöst wird, dann könnte also ein Hebel zur Sammelzielerreichung betätigt werden.

Wie könnte eine Lösung des Problems aussehen?

Wenn Sie mich fragen, dann würde ich die Meldeverpflichtung mindestens an dieser Stelle verlagern.

In meinen Augen sollten die ElektroG Erstbehandlungsanlagen mit einer Meldepflicht belegt werden.
Wenn die Erstbehandlungsanlagen im Rahmen einer Jahres-Statistik-Mitteilung die Gesamtmenge der behandelten EEE und die Verwertungsquoten erfassen würden, dann würden wir ein vollständigeres Bild erhalten. Zudem könnten wir über das Verzeichnis der Erstbehandlungsanlagen einen Vollzug gewährleisten.
Wenn man das ganze Konstrukt dann auch auf anderen Ebenen umsetzt, dann könnte für alle Beteiligten der Aufwand im Zusammenhang mit der Jahres-Statistik-Mitteilung stark reduziert werden.

Warum?

Aktuell melden Hersteller, Vertreiber, optierende örE und entsorgungspflichtige Besitzer im Rahmen der Jahres-Statistik-Mitteilung die entsorgten Mengen und entsprechende Quoten. Die Entsorger haben keine Meldepflicht in Richtung der stiftung ear. Die Entsorger müssen den Meldepflichtigen jedoch entsprechende Quoten zukommen lassen. Das heißt: dokumentieren müssen sie ihre Mengen sowieso.
Setze ich bspw. als Hersteller oder entsorgungspflichtiger Besitzer verschiedene Dienstleister ein, dann muss ich die Quoten noch einmal bearbeiten, um sie kumuliert zu erfassen. Vor diesem Hintergrund steckt für die ganze Branche großer Aufwand in dieser Meldepflicht. Auch die Fehlerquote ist recht stark ausgeprägt.
Neben dem ist die Masse der abzugebenden Meldungen enorm. Denn wir reden alleine über etwa 13.000 Hersteller von EEE im Vergleich zu aktuell 482 bei der stiftung ear angezeigten Erstbehandlungsanlagen.
Würden die Erstbehandlungsanlagen diese Daten in Zukunft zentral erfassen, dann würde sich einerseits der Aufwand drastisch reduzieren und andererseits die Höhe der erfassten Mengen in meinen Augen deutlich steigen.

Warum?

Weil Mengen, die sonst nicht gemeldet worden sind, in diesem Konstrukt erfasst werden.
Wir könnten also eine Win-win-Situation gestalten, die die Zielerreichung unterstützt und den Aufwand für Alle reduziert.

Denken Sie gerne mal darüber nach.

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