Die Novelle des BattG

Wir haben gesagt, dass EPR compact auch aktuelle Entwicklungen begleitet. Und genau das machen wir in dieser Episode. Hierbei möchten wir Ihnen einen aktuellen Stand zur Novelle des BattG (Batteriegesetzes) geben. Welche Änderungen die Novelle des BattG mit sich bringt, stellen wir Ihnen auf der Tonspur und in der Folge kurz und knapp dar.   

Warum kommt die Novelle des BattG?

Hintergrund für die Novelle des BattG ist in erster Linie eine veränderte Marktsituation. Bereits seit 2008 sieht das BattG entweder die Teilnahme am gemeinsamen oder die Teilnahme an einem herstellereigenen Rücknahmesystem (hRS) für die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen vor. Am 06.01.2020 erfolgte die Anerkennung der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien („GRS“) als hRS. Seit dem sind nur noch hRS am Markt aktiv. Und da sich diese Situation wohl in naher Zukunft auch nicht ändert, ist diese geplante Gesetzesanpassung u. a. dieser neuen Marktsituation geschuldet.  

Darüber hinaus sind auch EU-Richtlinien angepasst worden (u. a. die Richtlinie über Abfälle und die Batterie-Richtlinie). Daher nutzt man die Novelle des BattG nun, um auch die neuen EU-Anforderungen schon einmal zu berücksichtigen.  

Wie ist der aktuelle Stand?

Es gab am 03.07.2020 den Bundesratsbeschluss. Dieser muss nun den Bundestag passieren, damit das Gesetz veröffentlicht und wie geplant zum 01.01.2021 in Kraft treten kann.  

Vor diesem Hintergrund sind die Änderungen, die wir in der Folge darstellen, aktuell noch unter Vorbehalt.

Was kommt voraussichtlich auf uns zu?  

Anforderungen an die herstellereigenen Rücknahmesysteme:

Bis dato muss ein Rücknahmesystem allen  

  • Vertreibern von Gerätebatterien,  
  • örE, also den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgern und  
  • Entsorgern

anbieten, unentgeltlich Sammelbehälter zur Verfügung zu stellen und diese auch kostenfrei abzuholen. Finanziert wird das Ganze durch die Beiträge der dem System angeschlossenen Hersteller.  

Aus den Erfahrungen, die man in der Vergangenheit gemacht hat, werden diese Anforderungen in Zukunft etwas angepasst.   

Unter anderem gibt es dabei eine neue Rolle: die sog. Freiwillige Rücknahmestelle.

Freiwillige Rücknahmestellen sind gemeinnützige, gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen, die Altbatterien freiwillig zurücknehmen. Diese Stellen gab es in der Vergangenheit auch schon, aber sie werden zukünftig prominent in das Gesetz aufgenommen. Auch die freiwilligen Rücknahmestellen müssen in Zukunft, und das ist neu, kostenfrei bedient werden. Das Ziel ist hier, das Netz der Rücknahmestellen weiter auszubauen und dadurch mehr Altbatterien zu erfassen.  

Darüber hinaus werden konkrete Anforderungen an die Services definiert und mehr oder weniger ein „Worst Case Servicelevel“ im Gesetz verankert. Das heißt:  

Einführung von Schwellenwerten und Fristen

Um Altbatterien zur Abholung anzumelden, müssen

  • Vertreiber oder freiwillige Sammelstelle 90 kg, bzw.
  • Entsorger oder örE 180 kg

Altbatterien erfassen. Nach Anmeldung muss die Abholung innerhalb von 15 Werktagen erfolgen. Sowohl die 90/180 kg Schwelle als auch auch die Abholfrist werden somit neu im Gesetz verankert.  

Wenn eine Rücknahmestelle innerhalb von einem Jahr das Mindestvolumen nicht erreicht, dann muss das Rücknahmesystem trotzdem, und das ist ebenfalls neu, einmal im Jahr eine kostenlose Abholung durchführen.  

Abweichende Vereinbarungen, die das Servicelevel für die Rücknahmestelle verbessern, sind dabei jederzeit möglich.  

Veröffentlichungspflichten

Für die Rücknahmesysteme wird es zudem erweiterte Veröffentlichungspflichten geben. Die Systeme müssen in Zukunft neben den Beiträgen, auch die Mitgliedsverhältnisse und das Verfahren für die Auswahl der Entsorgungsleistungen veröffentlichen.    

Anreizsystem für die ökologische Gestaltung von Batterien

Last not least gibt es noch eine weitere Aufgabe für die Systeme. Und zwar sollen die Systeme ein Anreizsystem für die ökologische Gestaltung von Batterien und Akkumulatoren entwickeln. Ziel ist hierbei, die Verwendung von gefährlichen Stoffen zu minimieren, aber auch die Lebensdauer der Batterien zu verlängern. Das System soll zum 01.01.2023 starten.  

Für den Hersteller wird dabei sicher spannend, wie das Anreizsystem und die Prüfung der Einhaltung der Kriterien aussehen. Ebenfalls wird interessant, ob, und wenn ja, wie das Reporting hierfür angepasst werden muss.  

Versandhandel  

Der Versandhandel soll zukünftig mit erweiterten Rücknahmepflichten konfrontiert werden. Das Ziel ist hier, dass für Batterien eine Rücknahme in „zumutbarer Entfernung zum Endnutzer“ erfolgen soll. Auch dieses Konstrukt muss noch ausgearbeitet werden, so dass die konkreten  Anforderungen auch hier noch nicht feststehen. Es ist allerdings zu vermuten, dass wir hier eine Angleichung zum ElektroG erleben und entsprechende Größenkriterien für eine erweiterte Rücknahmeverpflichtung etabliert werden.  

Was ändert sich darüber hinaus für die Hersteller im Sinne des Gesetzes?  

Registrierungsverpflichtung:

Bisher ist eine Anzeige beim BattG-Melderegister des UBA erforderlich, um Batterien in Deutschland erstmals in Verkehr bringen zu dürfen.  

Das UBA wird in Zukunft zwar immer noch die Zuständige Behörde sein, aber die stiftung ear mit etlichen Aufgaben beleihen. Das steht schon fest und das wird auch seitens der stiftung ear schon kommuniziert; zum Beispiel auf der Website und im aktuellen Infobrief.  

Zu den Aufgaben, mit denen die stiftung ear beliehen wird, gehört unter anderem die Registrierung der Hersteller. Wir haben dann in Zukunft also das gleiche Konstrukt, wie beim ElektroG. Das UBA ist verantwortlich für den Vollzug und die stiftung ear mehr oder weniger für den Rest.

Das bringt an der Stelle aber auch mit sich, dass alle aktuellen Registrierungen in das System der stiftung ear überführt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist eine Übergangsfrist vorgesehen:

Grundsätzlich besteht für jeden Hersteller ab dem 01.01.2021 eine Registrierungsverpflichtung im System der stiftung ear; und zwar mit jeder Marke je Batterietyp.   

Es wird jedoch eine Übergangsfrist für die Hersteller geben, die vor dem 01.01.2021 vollständig und korrekt beim UBA angezeigt sind. Diese Hersteller müssen erst ab dem 01.01.2022 bei der stiftung ear registriert sein. Ausnahme: es tritt hinsichtlich des Registrierungsumfangs oder der Registrierungsdaten eine relevante Änderung ein. In diesem Fall muss im Zuge der Änderung auch die Registrierung bei der stiftung ear beantragt werden.  

Also, prüfen Sie am besten kurzfristig Ihre Daten und passen Sie diese bei Bedarf noch in diesem Jahr an. Nur dann können Sie von der Übergangsfrist partizipieren.

Einführung einer weiteren neuen Rolle

Mit Blick auf die Registrierung wird noch eine weitere neue Rolle eingeführt; der sog. Bevollmächtigte. Also eine natürliche oder juristische Person, die in Deutschland niedergelassen ist und auf Basis einer schriftlichen Beauftragung die Rechte und Pflichten eines im Ausland niedergelassenen Herstellers übernimmt. Im Ausland niedergelassene Hersteller, die Batterien an private Endnutzer in Deutschland vertreiben, müssen in Zukunft einen Bevollmächtigten beauftragen, um die Batterien weiterhin in Deutschland in Verkehr bringen zu dürfen.  

Was bringt der Wechsel vom BattG-Melderegister zur stiftung ear noch mit sich?  

Auf der einen Seite sicherlich eine deutlich höhere Qualität was die Registrierungen angeht. Warum? Weil hier jetzt ein Prüfprozess implementiert wird, den es in der Vergangenheit einfach nicht gab. Dieser Prüfprozess wird allerdings auch längere Bearbeitungszeiten nach sich ziehen, als Sie das bisher für die Batterien gewohnt sind.   

Darüber hinaus wird eine BattGGebV entwickelt, so dass hier für die Registrierungen etc. Kosten auf die Hersteller zukommen.  

Neue Anforderungen für Fahrzeug- und Industriebatterien 

Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien müssen zukünftig finanzielle und organisatorische Mittel zur Erfüllung der Rücknahmepflichten vorhalten. Das soll eh schon gelebte Praxis sein, aber das wird dann sicher ein Punkt, der bei Bedarf auch entsprechend validiert werden muss. Zudem sind im Rahmen der Jahresberichte in Zukunft auch Angaben über die ökologische Gestaltung der Industrie- und Fahrzeugbatterien gefordert. Die Hersteller müssen sich dabei auf die noch zu erarbeitenden Öko-Kriterien für die Gerätebatterien beziehen. Ebenfalls neu ist, dass Hersteller von Industrie- bzw. Fahrzeugbatterien ihre Recyclingquoten zukünftig auf der Webseite veröffentlichen müssen.  

Sehr große Auswirkungen auf die betroffenen Hersteller wird eine weitere Änderung haben:

Die zuständige Behörde hat zukünftig die Möglichkeit, bestimmte Industriebatterien, nämlich die, die in privaten HH genutzt werden, mit den Pflichten von Gerätebatterien zu belegen. Ganz konkret genannt sind hier bereits Batterien für die Verwendung in

  • E-Bikes,
  • Pedelecs,
  • E-Scootern und
  • Elektroroller.

Hier folgt man dem österreichischen Beispiel. Das bedeutet, dass für diese Industriebatterien aller Voraussicht nach eine Systembeteiligungspflicht kommen wird. Und wenn dem so ist, dann wird sich die Kostenstruktur für die Hersteller wohl deutlich verändern.  

Erweiterung der Informationspflicht  

In Zukunft müssen Hersteller die Endnutzer, zusätzlich zu den bisherigen Informationen, auch über 

  • Abfallvermeidungsmaßnahmen,  
  • Möglichkeiten zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und  
  • Risiken beim Umgang, insbesondere mit Lithium,  

informieren.

Hersteller können diese Informationspflichten in Deutschland durch die Rücknahmesysteme erfüllen lassen. Der zu erwartende Aufwand ist also zunächst nicht so groß. Spannend wird allerdings, wie andere Länder diese Anforderung umsetzen. Erfolgt die Information in anderen Ländern nicht über die Rücknahmesysteme, dann droht im Worst Case eine Anpassung der Gebrauchsanweisungen. Und in dem Fall würde dann doch ein größerer Aufwand auf die Industrie zukommen. 

Ebenfalls neu ist, und das ist dann auch der letzte Punkt für heute, dass die Rücknahmesysteme die Endnutzer gemeinsam informieren müssen. Hier wird es also entsprechende Kampagnen geben, die, in welcher Form auch immer, durch die Hersteller finanziert werden. 

So, das war es nun erstmal in compacter Form über die Novelle des BattG.

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