In dieser Episode steht der Anwendungsbereich des VerpackG (Verpackungsgesetz) in Deutschland im Fokus – und dabei ganz konkret die sogenannten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
Das VerpackG ist am 01.01.2019 in Kraft getreten und damit immer noch vergleichsweise jung. Ein Ziel des Gesetzes ist es, einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu implementieren und vor diesem Hintergrund Regelungen zu verankern, die gewährleisten, das vergleichbare Verpackungen vergleichbarer Produkte auch hinsichtlich der Systembeteiligungspflicht gleich behandelt werden.
➔ Das heißt, Hersteller von vergleichbaren Produkten müssen die gleichen Anforderungen erfüllen.
Und genau vor diesem Hintergrund ist im Vergleich zur Verpackungsverordnung sicherlich der Anwendungsbereich des VerpackG, der eine wesentliche Änderung erfahren hat, zu betrachten.
Wir schauen zunächst einmal auf die Basics.
Also:
- Was ist eine Verpackung?
- Was ist eine Systembeteiligungspflichtige Verpackung?
- Und was hat es mit Katalog und Leitfaden auf sich?
Was ist eine Verpackung?
Eine Verpackung dient der
- Aufnahme,
- Handhabung,
- Lieferung,
- Darbietung und/oder
- dem Schutz
von Waren.
➔ Das heißt, wir haben einen ganz konkreten Warenbezug: Ohne Ware – keine Verpackung!
➔ Ein leerer Karton stellt folglich keine Verpackung dar. Wenn Sie leere Kartonage einkaufen, dann beziehen Sie somit keine lizenzierten Verpackungen. Warum erwähne ich das? Ganz einfach, weil ich genau das in der Praxis immer wieder höre: also dass jemand davon ausgeht, dass lizenzierte Verpackungen bezogen werden, obwohl es sich de facto um leere Kartons handelt. Die Kartons sind in diesem Fall aber die Ware. Und sie werden erst dann zur Verpackung, wenn etwas darin verpackt wird.
Darüber hinaus handelt es sich ebenfalls nicht um eine Verpackung, wenn ein Gegenstand einen integralen Teil des Produktes darstellt. Das ist dann der Fall, wenn der Gegenstand
- zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und
- alle Komponenten für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt sind.
Typische Beispiele hierfür sind die meisten Werkzeugkästen, in die bspw. die Bohrmaschine nach Verwendung zurückgelegt wird, oder, vergleichbar, die Hülle einer DVD.
Wir wissen nun also, was überhaupt eine Verpackung ist.
Was ist eine systembeteiligungspflichtige Verpackung?
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Verkaufsverpackungen
sind dabei Verpackungen, die typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden.
Und zu diesen Verkaufsverpackungen gehören ausdrücklich auch
- Serviceverpackungen und
- Versandverpackungen.
Umverpackungen
sind Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen.
Dabei sind Umverpackungen, die dem Endverbraucher typischerweise zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden, systembeteiligungspflichtig.
Sofern die Umverpackungen
- lediglich zur Bestückung der Verkaufsregale dienen und
- typischerweise nicht dem Endverbraucher zusammen mit der Verkaufseinheit angeboten werden,
sind sie nicht systembeteiligungspflichtig.
Was können wir jetzt schon feststellen?
Zwei Begriffe tauchen immer wieder auf:
- Der Begriff „typischerweise“ und
- der „private Endverbraucher“.
Und gerade beim privaten Endverbraucher, muss man wissen, dass das Gesetz hierunter auch sog. vergleichbare Anfallstellen definiert. Darunter fallen dann zum Beispiel auch Krankenhäuser, Gaststätten, Hotels, Bildungseinrichtungen, aber auch noch eine Vielzahl weitere Gewerbebetriebe oder öffentliche Einrichtungen, bei denen die Art der dort anfallen Abfälle typischerweise zu den privaten Haushalten vergleichbar sind.
Im Link finden Sie eine Übersicht der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu diesen Anfallstellen.
Wir sehen auf jeden Fall, dass es zur Bestimmung der Systembeteiligungspflicht einer Verpackung darauf ankommt, ob diese Verpackung nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher oder einer vergleichbaren Anfallstelle als Abfall anfällt.
Wie gehe ich als Hersteller nun damit um?
Als Hersteller habe ich in der Regel keine Möglichkeit zur Gesamtmarktbetrachtung, um den typischen Anfallort der Verpackungen wirklich sicher zu bestimmen. Und wir haben ja schon besprochen, dass ein Ziel des Gesetzes ist, zu gewährleisten, das die Verpackungen vergleichbarer Produkte auch hinsichtlich der Systembeteiligungspflicht gleich behandelt werden.
Um da eine sichere Einordnungsentscheidung zu treffen, kann der Hersteller einen Antrag auf die Beurteilung der Systembeteiligungspflicht von Verpackungen bei der ZSVR stellen. Wenn das allerdings jeder Hersteller für seine Verpackungen machen würde, dann wäre schon der Prüfaufwand für die ZSVR von der Masse der Anträge schlicht und ergreifend nicht zu leisten.
Und genau deshalb, also um die Vielzahl erwarteter Einordnungsentscheidungen vorzubereiten und um den Herstellern das einzelfallbezogene Antragsverfahren ebenfalls zu ersparen, hat die ZSVR mit dem Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sogenannte normeninterpretierende Verwaltungsvorschriften veröffentlicht.
Die Darstellungen im Katalog und in dem zwingend dazugehörigen Leitfaden, treffen Aussagen darüber, wie die ZSVR voraussichtlich entscheiden wird, wenn sie einen Antrag auf Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig oder nicht erhält.
Das Tandem aus Leitfaden und Katalog soll den Herstellern also insbesondere für die Einordnung von Verpackungen in Zweifelsfällen als eine sachorientierte Hilfe dienen. Der Katalog ist dabei ein lebendes Dokument. Er wird jährlich überprüft, bei Bedarf angepasst und fehlende Produktgruppen werden nach und nach ergänzt. Das heißt somit auch, dass es sich auf jeden Fall lohnt, hier regelmäßig reinzuschauen.
Wie ist mit trotzdem verbleibenden Zweifeln umzugehen?
Also: Grundsätzlich behält immer der Hersteller die Verantwortung dafür, seine Verpackungen korrekt einzustufen und die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen vollumfänglich an einem System zu beteiligen. Die Entscheidung, die der Hersteller trifft, muss dabei im Zweifel einer externen Prüfung durch einen Sachverständigen standhalten.
Aber unabhängig davon gibt es in erster Linie drei Fälle, die regelmäßig auftreten:
Ihr Produkt ist nicht im Katalog gelistet:
Wenn ein Produkt nicht im Katalog aufgelistet ist, dann schauen Sie, ob Sie das Analogieprinzip anwenden können. Sind im Katalog vergleichbare Produkte aufgeführt oder vielleicht Produkte, die zwar aus einer anderen Branche stammen, bei denen aber zum Beispiel die Inbetriebnahme und der Service vergleichbar ablaufen? Wenn ja, dann referenzieren Sie bei Ihrer Einordnungsentscheidung darauf.
Eine Powerbank zum Beispiel werde ich bei der Suche im Katalog nicht finden, ein Akkuladegerät aber schon. Und auf Basis des Analogieprinzips würde ich die Powerbank dann entsprechend wie ein Akkuladegerät betrachten.
Sie sind sich trotz Leitfaden, Katalog und Analogieprinzip noch immer unsicher bzgl. der Einordnung:
In diesem Fall kann bei der ZSVR ein Antrag auf Einordnung der Verpackung gestellt werden. Entweder formal, oder vielleicht auch einfach erstmal per E-Mail-Anfrage. Denn die tut es tatsächlich manchmal auch schon und gestaltet den Aufwand dann für alle Beteiligten deutlich geringer.
Ihr Produkt ist im Katalog eingeordnet, aber das Ergebnis trifft auf Ihr Produkt einfach nicht zu.
Wenn ein Produkt zwar im Katalog eingeordnet ist, aber Sie als Hersteller darlegen können, dass sich Ihr Produkt atypisch in Bezug auf die von der ZSVR gewählte Abgrenzung im entsprechenden Produktblatt verhält, dann können Sie ebenfalls einen Antrag bei der ZSVR stellen. In diesem Fall müssen Sie dann darstellen, wie das tatsächliche, typische Anfallverhalten Ihres spezifischen Produktes im Gesamtmarkt ist. Die ZSVR wird das dann überprüfen und, je nach Ergebnis, ggf. das entsprechende Produktblatt bzw. Die Einordnungsentscheidung veröffentlichen.
Veröffentlicht worden sind hier zwischenzeitlich zum Beispiel die Ergebnisse auf Anträge bzgl. eines Versandkartons von 500 Batterien oder auch eines Pappkartons für einen Rolladenantrieb.
So viel zu den drei Fällen, mit denen wir den ersten Teil zu „Der Anwendungsbereich des VerpackG“ auch schon abschließen wollen.
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