In Episode 4 bin ich ja bereits auf das BattG 2.0 eingegangen. In der Zwischenzeit ist das BattG 2.0 in der damals vorgestellten Form auch verabschiedet worden und tritt somit zum 01.01.21 in Kraft.
Und genau darüber habe ich die Tage mit einem Kunden gesprochen. Im Gespräch ging es darum, welche Schritte jetzt noch auf der Agenda stehen, um
- zum Stichtag compliant zu sein bzw.
- von den Übergangsvorschriften partizipieren zu können.
Und da werde ich kurz drauf eingehen.
Übergangsfrist im BattG 2.0 – worum geht es da?
Also, Hersteller von Batterien müssen sich ab dem 01.01.21 bei der stiftung ear registrieren.
Das heißt:
Das BattG-Melderegister wird in Zukunft ersetzt und die stiftung ear unter anderem mit der Führung des Herstellerregisters beliehen.
Das bedeutet unter anderem auch, dass eine Batteriegesetzgebührenverordnung entwickelt und in Kraft treten wird.
Die Batterieregistrierungen werden zukünftig also einerseits etwas kosten und auf der anderen Seite auch eine gewisse Zeit bis zur Freigabe benötigen, da die stiftung ear die Anträge zukünftig prüfen und bescheiden muss.
Die stiftung ear wird ab dem 01.01.21 mit den neuen Aufgaben loslegen.
Wenn Sie planen ab Januar eine neue Batteriemarke oder Batterieart zu vertreiben, dann kümmern Sie sich daher noch in diesem Jahr um die entsprechende Anzeige beim UBA, damit Sie die Batterien oder die batteriebetriebenen Produkte ab dem 01.01. auch in Verkehr bringen dürfen; Sie also sichersteller, dass die Marktzugangsvoraussetzungen auch erfüllt sind.
Würden Sie am 01.01. einen Registrierungsantrag hierfür bei der stiftung ear stellen, dann dürften Sie die Batterien so lange nicht in Verkehr bringen, bis der Antrag positiv beschieden wurde. Und hier wird spannend, wie lange der Prüfprozess dauern wird. Bei den Elektro- und Elektronikgeräten verweist die stiftung ear noch immer auf einen Erfahrungswert von ca. 6 – 7 Wochen, wobei die Bearbeitungszeit je nach Aufkommen auch länger ausfallen kann.
Also: Registrieren Sie sich in dem beschriebenen Fall frühzeitig.
Selbst, wenn das beschriebene Szenario nicht auf Sie zutrifft, ist jetzt ein guter Zeitpunkt, die aktuelle Registrierung einmal auf Korrektheit und Vollständigkeit zu überprüfen.
Sofern bis zum 31.12. die Anzeige beim UBA vollständig ist, partizipieren Sie nämlich von einer Übergangsfrist, so dass Sie erst zum 01.01.22 bei der stiftung ear als Hersteller von Batterien registriert sein müssen. Und dabei wird dann in meinen Augen spannend, ob Sie nicht auch von geringeren Prüfgebühren partizipieren. Ich würde nämlich erwarten, dass die Daten aus dem BattG-Melderegister entweder ohne, oder zumindest mit deutlich geringeren Prüfgebühren in das neue Batterieregister übertragen werden.
Vor diesem Hintergrund würde ich empfehlen, die aktuelle Anzeige als Hersteller von Batterien einmal zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.
Prüfen Sie also:
- Ob die Firmendaten, also Name, Rechtsform, Adresse, Ansprechpartner, etc. noch aktuell sind.
Solche Registrierungen haben nämlich so an sich, dass sie einmal gemacht wurden, aber eine Aktualisierung der relevanten Daten im Tagesgeschäft oftmals unter geht. Und im Worst Case bedeutet das, dass die Marktzugangsvoraussetzungen gar nicht erfüllt sind. Und das ist an der Stelle unnötig.
- Ist für Gerätebatterien das korrekte Rücknahmesystem hinterlegt?
Hier sieht man aktuell immer noch häufig, dass die Angabe „Gemeinsames Rücknahmesystem“ bejaht ist. Da das gemeinsame Rücknahmesystem aber mittlerweile als herstellereigenes Rücknahmesystem am Markt aktiv ist, kann diese Angabe nicht mehr korrekt sein und benötigt eine entsprechende Aktualisierung. Neben dem gibt es ein paar Ausnahmen, die bspw. die stiftung ear als Rücknahmesystem angegeben haben. Auch diese Angabe weder korrekt noch zulässig, so dass auch hier anzupassen wäre.
- Ist der Registrierungsumfang korrekt und vollständig?
- Haben Sie je Batterietyp alle Marken, für die Sie als Hersteller definiert sind, auch angezeigt?
- Sind die Batterien, für die Sie sich nicht verantwortlich sehen, tatsächlich innerhalb der Supply Chain bereits registriert worden?
- Haben Sie dabei alle Prozesse auf dem Schirm?
In der Praxis stellen wir an den folgenden Stellen oft einen Mangel fest:
- Verteilen Sie batteriebetriebene Werbemittel, zum Beispiel Powerbanks? Hat der Zulieferer diese angezeigt?
- Wie sieht es mit Ersatzteilen und Service aus? Auch hier ist immer wieder zu beobachten, dass teilweise sogar Einzelbatterien verkauft werden, für die die Herstellerverpflichtungen nicht erfüllt werden.
- Vergleichbar, vielleicht nicht ganz so akut, verhält es sich auch mit Handelsware bzw. Fremdware.
Also: prüfen Sie das Ganze.
Und wenn Sie dann sehen, dass der Registrierungsumfang vollständig ist, dann prüfen Sie noch abschließend noch einmal, ob die Schreibweise korrekt ist. Schon kleine Buchstabendreher können einem hier sonst zum Verhängnis werden.
Und damit möchte ich die Episode für heute auch abschließen. Ich kann nur empfehlen, dass Sie Ihre Hausaufgaben bis zum Ende des Jahres machen, um dann entspannt auf den Übergang zum BattG 2.0 zu blicken.
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